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01.April 2011

Internet

Die gängige AGB-Klausel zu Rücksendekosten ist unzulässig

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte mit dem Urteil vom 22.2.2011 (6 U 80/10) über die Zulässigkeit der bekannten AGB-Klausel zu entscheiden, die die Rücksendekosten auf den Verbraucher abwälzt, insofern das erworbene Produkt weniger als € 40 kostet.

Das Gericht hat diesbezüglich entschieden, dass im Fernabsatz nicht beliebige Rücksendekosten zu Lasten des Verbrauchers gehen dürfen. Vielmehr sei es nur zulässig, dem Käufer die "regelmäßigen" Kosten aufzuerlegen. Damit sind z.B.Kosten, wie sie etwa durch die Einschaltung eines aufwendigen Paketdienstes anfallen könnten, nicht vom Käufer zu tragen. Aus diesem Grund befand das Gericht die folgende AGB-Klausel für unzulässig:

"Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."


Im vorliegenden Fall wurde der Verfügungsbeklagte deshalb dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannte Klausel zu verwenden, da die Verwendung dieser (unzulässigen) Klausel gegen das Wettbewerbsrecht verstösst.

Links:
OpenJur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer (hier: insbesondere Betreiber von Online-Shops oder eBay-Seller), die die oben genannte AGB-Klausel zu den Rücksendekosten in gleicher oder ähnlicher Form verwenden, sollten unverzüglich eine Anpassung vornehmen. Andernfalls drohen von Mitbewerbern Abmahnungen unter Bezug auf das dargestellte Urteil des OLG Brandenburg.

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