Internet
Abmahnung: Urheberrechtsverletzung trotz Nutzungsrechtsabsprache
Die Verwendung von fremden Bildern, insbesondere Produktfotos, kann teuer werden, auch wenn eine vermeintliche Zustimmung des Rechtsinhabers vorliegt.
I) Einräumung von NutzungsrechtenBei der gewerblichen Vermarktung von Produkten, insbesondere im Internet, zeigt sich dem Unternehmer schnell, dass der Erfolg stark von der Qualität der Fotos abhängt. Die perfekte Produktpräsentation durch Fotos ist in Eigenregie oftmals zu kosten- und zeitintensiv. Entsprechend groß ist die Versuchung, Bildmaterial einfach von der Herstellerseite auf die eigene Internetpräsenz zu kopieren. Ohne die Zustimmung des Urhebers beziehungsweise Rechtsinhabers liegt so jedenfalls eine Urheberrechtsverletzung vor. Fotos sind nämlich grundsätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt, sei es als Lichtbildwerk gemäß § 1 Nr. 5 Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder als Lichtbild gemäß § 72 UrhG.
Neben dem Vermarktungsinteresse des Händlers, ist das des Herstellers jedoch nicht zu unterschätzen. Oftmals hat auch der Hersteller ein lebendiges Interesse daran, dass seine Produkte optimal abgelichtet im Internet vermarktet werden. Deshalb einigen sich Unternehmer und Hersteller nicht selten auf ein Nutzungsrecht an den Produktfotos des Herstellers. In diesem Fall ist jedoch wichtig, dass die Parteien zu Beweiszwecken eine schriftliche Vereinbarung treffen und darin exakt die eingeräumten Nutzungsrechte festhalten.
II) Abmahnrisiko im Falle ungeklärter Nutzungsrechte
In der Praxis verhindert oftmals die „mangelnde Zeit“ eine transparente Dokumentation der Absprachen zur Einräumung von Nutzungsrechten. Häufig wird eine kurze telefonische Vereinbarung getroffen. Diese Vorgehensweise birgt jedoch erhebliche Risiken für den Unternehmer und Verwender des Bildmaterials. Zum einen ist mit einem Telefonanruf nicht ausreichend geklärt, ob beim Hersteller überhaupt der richtige Ansprechpartner gewählt wurde und eine verbindliche Entscheidung getroffen wurde. Vor allem aber fehlt ein Beweis über die Absprache. Zudem fehlt auch eine Dokumentation welche Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Auch diesbezüglich kann es ohne eine schriftliche Erfassung schnell zu Streitigkeiten kommen. Ferner kann auf Seiten des Herstellers das Personal wechseln und sich dadurch der ursprüngliche Ansprechpartner ändern beziehungsweise zur Klärung nicht mehr greifbar sein.
Schließlich sind auch Fälle denkbar, in denen die Rechte am Bildmaterial insgesamt, zumindest aber zur Nutzungseinräumung nicht beim Hersteller liegen. In diesem Fall nützt dem Abgemahnten Unternehmer keine Berufung auf die angebliche Einräumung von Nutzungsrechten. Der Verwender hat sich im Zweifel der gesamten Erlaubniskette zur Nutzung des Bildmaterials zu versichern. Selbst die kleinste Unregelmäßigkeit geht zu seinen Lasten. Die Problematik verschärft sich noch, wenn keine schriftliche Nutzungsvereinbarung mit dem Hersteller getroffen wurde. In diesem Fall kann der Unternehmer noch nicht einmal Beweise für einen etwaigen Rückgriff beibringen.
III) Sanktionen
Wer ohne Zustimmung Bilder kopiert, macht sich nach § 106 ff. UrhG strafbar. Darüber hinaus kann der Verletzte auch zahlreiche zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verletzer geltend machen.
Mängel in der Phase der Einräumung von Nutzungsrechten gehen im Zweifel zu Lasten des beanstandeten Nutzers von Bildmaterial.
Prozessrechtlich muss immer derjenige das vortragen oder im Bestreitensfalle beweisen, für den es günstig ist. Für den Urheber ist dies im Rahmen einer eingeklagten Urheberrechtsverletzung die Urheberschaft und die Rechtsverletzung. Der Beklagte wird im Zweifel beweisen müssen, dass ihm Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Dann rächt sich möglicherweise, dass in der Phase der Einholung der Nutzungsrechte nicht „genügend Zeit“ vorhanden war.
Die entsprechenden strafrechtlichen Sanktionen im Urheberrecht sind für die Praxis selten relevant. Oftmals ist die strafrechtliche Verfolgung außer in gravierenden Fällen nicht intensiv. Allerdings ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.
Die unfangreichen zivilrechtlichen Ansprüche ergeben sich maßgeblich aus § 97 UrhG.
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht..
Der Verletzte hat demnach einen Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz. Die Ansprüche werden in der Regel im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht. Die Kosten einer Abmahnung können beträchtlich sein. Soweit die in der Abmahnung gesetzte Frist fruchtlos verstreicht, kann einstweiliger Rechtsschutz beantragt oder das Verfahren unmittelbar als Klage zur Hauptsache bei Gericht eingereicht werden, was weitere erhebliche Kosten verursacht.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei der Verwendung von fremden Bildmaterial sollte besonders auf die urheberrechtliche Berechtigung geachtet werden. Die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers stellt immer eine Urheberrechtsverletzung dar, die kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Mündlich erteilte Nutzungszusagen können missverständlich sein und sind im Streitfalle schwer zu beweisen. Die Einräumung von Nutzungsrechten sollte stets schriftlich vereinbart werden. Liegt ein Fehler in einer möglichen Kette der Einräumung von Nutzungsrechten vor, geht diese Unsicherheit im Zweifel zu Lasten des Verwenders der vom Urheber berechtigterweise abgemahnt wurde. Im Falle einer schriftlich vereinbarten Nutzungseinräumung ist in diesem Fall ein möglicher Rückgriff gegen den denjenigen zu prüfen, der vermeintlich Nutzungsrechte eingeräumt hat. Vor der Einräumung von Nutzungsrechten sollte stets geprüft werden, ob eine Inhaberschaft an diesen Rechten besteht.