Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung

Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

28.März 2011

Internet

Anbieten von Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland nicht zulässig

Das Landgericht Magdeburg entschied gleich mit drei Urteilen vom 15.3.2011 (36 O 160/07, 36 O 162/07 und 36 O 235/07), dass das Anbieten von Glücksspiel und Sportwetten via Internet in Deutschland unzulässig ist.

Ausgangspunkt der Entscheidungen waren Klagen der Lotto-Toto GmbH gegen insgesamt 11 Personen und Firmen aus Malta, England und Deutschland. Diesen wurde nun unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, Glücksspiel online im Inland anzubieten. Nach Auffassung der Richter liege ein Verstoß gegen den deutschen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vor. Laut diesem ist es verboten, öffentliche Glücksspiele im Internet zu veranstalten, was sowohl für öffentliche Anbieter (wie die Klägerin) als auch für alle privaten Anbieter gelte. Nach Meinung der Richter stehe dem auch werder das Grundgesetz noch europäisches Recht entgegen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Links:
Pressemittelung des Landgericht Magdeburg vom 15.3.2011

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Das Anbieten von Glücksspielen im Internet ist unzulässig. Dies bedeutet aber nicht, dass auch Gewinnspiele im Internet grundsätzlich verboten sind. Hier gilt es aber darauf zu achten, die Grenzen zu dem unlauterem Wettbewerb nicht zu überschreiten. So darf beispielsweise die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig sein (es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden).

Weitere Informationen zum Thema