12.April 2011
Internet
Angabe von Netto-Hotelpreisen ohne Hinweis auf zusätzliche Vermittlungsgebühr ist wettbewerbswidrig
In einer Pressemitteilung vom 15.3.2011 berichtet die Pressestelle der Berliner Zivilgerichte über eine Entscheidung des Landgerichts Berlin, wonach die Angabe von Netto-Hotelpreisen im Internet ohne einen Hinweis auf eine zusätzlich anfallende Vermittlungsgebühr gegen das Wettbewerbsrecht verstösst.
Nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.2.2011 (15 O 276/10) stellt es eine irreführende Werbung dar, wenn nicht bereits im ersten Buchungsschritt klar dargestellt wird, dass zu den Übernachtungspreisen noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Schließlich sei es Sinn und Zweck des entsprechenden Gesetzes bereits zu verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit einem Angebot überhaupt beschäftige. Dies gelte selbst dann, wenn er diesen Irrtum (in diesem Fall über den Preis) später erkennen könne. Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Rechtsprechung hat mittlerweile klare Grundsätze zu dem Thema 'Preisangaben im Internet' hervorgebracht, die von jedem IT-Unternehmer unbedingt zu beachten sind. Beispielsweise muss auf etwaige Versandkosten bereits zu Beginn hingewiesen werden. Andernfalls drohen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen von Mitbewerbern.