14.November 2011
Internet
BGH zur Verantwortlichkeit des Hostproviders für Blogs
Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10) darüber zu entscheiden, inwiefern ein Hostprovider als Störer in Haftung genommen werden kann, wenn ein Dritter in einem Blog persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen tätigt.
Die Richter stellten fest, dass der Provider wegen von ihm inhaltlich nicht zu verantwortenden bzw. nicht gebilligten Äußerungen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn konkrete Pflichten verletzt wurden. Diese stellen sich wie folgt dar.
- Ist ein Hinweis auf eine Rechtsverletzung sowohl an den Blog-Betreiber als auch an den Provider (in Kopie) ergangen und ist diese so konkret dargestellt, dass der Provider sie ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung erkennen kann, ist der Eintrag unverzüglich zu löschen, sofern der Blog-Betreiber nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwidert.
- Tritt der Blogbetreiber die Rechtsverletzung substantiiert entgegen, hat der Provider den mutmaßlich Betroffenen aufzufordern weitere Nachweise zu erbringen. Bleiben diese aus, so brauch der Provider nicht weiter tätig zu werden. Andernfalls ist der rechtsverletzende Eintrag zu entfernen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Den Providern ist es nicht möglich, sämtliche Inhalte die durch die von ihnen zur Verfügung gestellte Infrastruktur auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Eine Störerhaftung kommte daher nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Bei Hinweisen hat der Provider allerdings stets innerhalb angemessener Zeit tätig zu werden.