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Bearbeitungsgebühr von Fluggesellschaften muß im Endpreis ausgewiesen werden
Das Kammergericht Berlin hatte mit zwei Urteilen (u.a. vom 4.1.2012, 24 U 90/10) über die Preisdarstellung von Ryanair und AirBerlin in deren Online-Buchungssystemen zu entscheiden. Danach müssen die Unternehmen nun Änderungen vornehmen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Verbraucherschutzvereines. Dieser sah es als unzulässig an, dass auf der Webseite die Flugpreise nach Eingabe von Strecke und Datum ohne die so genannte "Service Charge" i.H.v. € 10, die regelmäßig verlangt wird, ausgewiesen werden. Dies verstoße gegen die Preisangabenverordnung sowie gegen die EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung. Folglich liege ein Wettbewerbsverstoß vor.
Das Kammergericht folgte der Auffassung der Klägerin und gab der Klage statt. Die Richter führten aus:
"Die beanstandete Preisdarstellung verstößt gegen Art. 23 Abs. 1 LVO. (...) Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen (S. 2)."
...und weiter ..."Der Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 LVO erfüllt den Beispielstatbestand des § 4 Nr. 11 UWG einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne von § 3 UWG a.F. bzw. einer geschäftlichen Handlung § 3 Abs. 1 UWG n.F. Er ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht nur unerheblich (§ 3 a.F.) bzw. spürbar (§ 3 n.F.) zu beeinträchtigen."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes handelt u.a., wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dazu gehört im Bereich des e-Commerce insbesondere die Preisangabenverordnung.