27.Mai 2010
11.06.2010: ab sofort aktualisierte Widerrufsbelehrung
Die aktuell genutzte Widerrufsbelehrung ersetzte zum Stichtag 11.06.2010 die zuvor genutzten Texte, was für Ihre Verkaufspraxis von großer Bedeutung ist.Folgende Änderungen zur früheren Praxis sind eingetreten: Die Widerrufsfrist für Fernabsatzgeschäfte wird – von früher einem Monat – auf 14 Tage reduziert, sofern der Verbraucher durch Vorlage der vollständigen Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form, spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, über seine Rechte informiert worden ist.
Wenn die Widerrufsbelehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in vollständiger und schriftlicher Form dem Verbraucher vorgelegt wird, profitiert der Verkäufer von einem „nur“ 14-tägigen Widerrufsrecht des Käufers. Das war nach Lage bis 11.06.2010 der Klassiker der längeren Monatsfrist. Falls die Belehrung nicht unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt, behält der Verbraucher ein 1-monatiges Widerrufsrecht.
Was bedeutet hierbei nun „unverzüglich“? Die Widerrufsbelehrung gilt dann als unverzüglich, wenn der Unternehmer die erste ihm zumutbare Möglichkeit ergreift, um den Käufer in Textform über seine Widerrufsrechte zu belehren. Grundsätzlich kann die Belehrungspflicht als schuldhafte verzögert an-gesehen werden, wenn der Händler nicht spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss die Belehrung in Richtung Käufer auf den Weg bringt. Zweifelsfragen wird die Rechtssprechung zu klären haben.
Im Bereich des Wertersatzes wird – vorbehaltlich der unklaren Lage, ob überhaupt Wertersatz verlangt werden kann – klargestellt, dass der Verkäufer Wertersatz verlangen kann, wenn die Belehrung über den Wertersatz ebenfalls unverzüglich nach Vertragsschluss erfolgt.
Zum 11.06.2010 wurde die BGB-InfoV gestrichen. Die vorhandenen Regelungen wurden in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch übernommen (EGBGB), womit die Regelungen der BGB-InfoV (z. B. die Musterwiderrufsbelehrung) keine durch ein Ministerium erlassene Rechtsverordnung mehr sind, sondern Gesetzeskraft erhalten, womit die Gerichte stärker gebunden werden. Daher musste die Musterwiderrufsbelehrung auch redaktionell überarbeitet werden.
Als ein besonderes Problem erweisen sich Unterlassungserklärungen ab dem 11.06.2010, die ein Händler abgegeben hat, der in der Vergangenheit auf Grund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zu Recht abgemahnt worden ist. Der Wortlauf der Unterlassungserklärung ist genau zu überprüfen, damit kein Verstoß gegen die in der Welt befindliche Erklärung zu befürchten ist, woraus die Zahlung einer Vertragsstrafe folgen kann. Hier sollte vor allem daran gedacht werden, die strafbewehrten Unterlassungserklärungen rechtzeitig zu annullieren, zu kündigen oder neu zu verfassen, damit die fehlerhaft gewordene (Alt-) Erklärung ihre Wirksamkeit verliert.
Fazit:
Da es keine Übergangsregelung geben wird, ist die alte Rechtslage bis zum 11.06.2010, 0.00 Uhr zu beachten. Danach tritt dann direkt die neue Regelung in Kraft. Die Widerrufsbelehrung ist also anzupassen und ab dem 11.06.2010 neu zu verwenden. Ab dem 11.06.2010 sollten Widerrufsbelehrungen, die erst nach dem Vertragsschluss versendet werden, schnellstmöglich - spätestens am Folgetag - auf den Weg zum Käufer gebracht werden. Falls strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden, sollten diese überprüft und ggf. „geändert“ werden. Insgesamt empfiehlt es sich wegen der Fülle von Neuerungen einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Insgesamt empfiehlt es sich wegen der Fülle von Neuerungen einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Gern stehen wir hier für Fragen telefonisch zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an RA Laupichler.