Internet
Das Verbot für Sportwetten im Internet ist verfassungsmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit dem Urteil vom 1.6.2011 (8 C 5.10) über das Verbot von Sportwetten im Internet zu entscheiden. Danach ist der Glücksspielstaatsvertrag insoweit mit dem Grundgesetz sowie mit dem Europarecht vereinbar.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klager eines Sportwetten-Anbieters aus einem sächsischen Landkreis. Dieser hatte im April 1990 auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR eine Erlaubnis zum Betrieb eines Wettbüros für Sportwetten erhalten. Aufgrund dieser Erlaubnis sah er sich befugt, Sportwetten im Internet anzubieten. Dem erteilte das Bundesverwaltungsgericht nun eine Absage.
Als Schutz- und Präventionsgesetz erfülle das Verbot einen verfassungsmäßigen Zweck. Eine Legitimation des Wettangebots könne auch nicht aus der europäischen Dienstleistungsfreiheit hergeleitet werden. Mithin gelte das Verbot nicht nur für staatliche oder staatlich dominierte Anbieter, sondern gleichermaßen für alle Veranstalter und Vermittler.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen, öffentlichen Glücksspielen über das Internet ist nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Deutschland derzeit untersagt. Wenngleich in anderen europäischen Länder eine andere, rechtliche Situation vorliegt, kann in diesem Fall auch nicht aus dem Europarecht (Dienstleistungsfreiheit) eine Legitimation hergeleitet werden. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass bereits ein Entwurf zur Änderung des Vertrages vorliegt, nachdem insbesondere im Bereich der Sportwetten die Regelungen geöffnet werden sollen.