Internet
Eilantrag: „Gefällt-mir“-Button von Facebook auf Verkaufsplattform ist kein Wettbewerbsverstoß
In einer Pressemitteilung vom 23.3.2011 weist die Pressestelle Berliner Zivilgerichte auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin hin, wonach die Verwendung des „Gefällt-mir“-Buttons von Facebook auf der Internetseite eines Online-Händlers ohne den Hinweis auf eine mögliche Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook dadurch keinen Wettbewerbsverstoß darstellt.
In einem Eilverfahren wollte ein Mitbewerber es seinem Konkurrenten offensichtlich verbieten, den bekannten Facebook-Button ohne den Hinweis, dass die Daten anderer Facebook-Nutzer auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen werden, zu nutzen. Die Rechtsfrage ist bisher umstritten und eine neue Abmahnwelle wird bereits gefürchtet. Mit dem Beschluss vom 14.3.2011 (91 O 25/1) hat das Landgericht Berlin nun eine erste Entscheidung getroffen und einen entsprechenden Antrag abgelehnt. § 13 des Telemediengesetzes, auf den sich der Antragsteller berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift und könne daher einen Wettbewerbsverstoß nicht begründen.
Quelle: Pressemitteilung des Landgericht Berlin
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Die Verwendung des 'Gefällt-mir'-Buttons von Facebook ist wettbewerbsrechtlich nach einer ersten Entscheidung des LG Berlins nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist die Rechtslage hier umstritten und es muss noch abgewartet werden, wie andere Gerichte sich zu der Sache äußern werden. Darüberhinaus bestehen auch datenschutzrechtliche Bedenken. Wir empfehlen daher, einen entsprechenden Hinweis in der Datenschutzerklärung unterzubringen.