24.Juni 2011
Hardware
EuGH zur Entschädigung bei Privatkopieausnahme
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit dem Urteil vom 16.6.2011 (C-462/09), dass Mitgliedstaaten, die von der Privatkopieausnahme Gebrauch machen, die Erhebung der urheberrechtlichen Entschädigung gewährleisten müssen.
Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken sind für private Zwecke in Deutschland und auch in anderen Mitgliedsländern wie z.B. den Niederlanden weiterhin zulässig. Dies entspricht insoweit auch dem Europäischen Recht (hier: Richtlinie 2001/29/EG). Gleiwohl muss aber derjenige Mitgliedstaat, der diese so genannte Privatausnahme zulässt, gewährleisten, dass eine entsprechende Vergütung erfolgt. In Deutschland wird dies durch eine pauschale Abgabe auf den Verkauf von Kopiergeräten wie CD-Brennern oder Kopierern umgesetzt. Gleichwohl ist es aber auch europarechtlich nicht zu beanstanden, wenn anstatt der Privatpersonen diejenigen belastet werden, die über die Geräte verfügen. Entscheidend sei laut den Aussagen des EuGH, dass die Erhebung sichergestellt ist. Anhand dieser Maßgabe seien die nationalen Gesetze auszulegen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
In Deutschland regelt § 54 UrhG, dass bei einem Werk, dessen Art nach zu erwarten ist, dass es vervielfältigt wird, der Urheber gegen den Hersteller von Geräten und Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung hat. Hierzulande ist dafür u.a. die VG Wort anspruchsberechtigt.