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02.Dezember 2011

Internet

Grundpreis muß bei eBay in der Angebotsübersicht stehen

Das Landgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11) über die Frage zu entscheiden, ob entsprechend der Preisangabenverordnung (PAngV) bei einem eBay-Angebot neben dem Endpreis auch der Grundpreis in der Angebotsübersicht dargestellt werden muß.

Grundpreis ist der Preis je Mengeneinheit (einschließlich Umsatzsteuer). Endpreis ist, was der Verbraucher letztendlich zu bezahlen hat. Nach Auffassung der Richter müssen beide Angaben in der Angebotsübersicht aufgeführt werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer die Artikel ("Schokoladentäfelchen") als "Sofort-Kaufen"-Angebot mit dem Endpreis bei dem Auktionshaus eingestellt. Der Grundpreis wurde erst nachfolgend im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Nach Auffassung des Beklagten sei dies ausreichend, da davon ausgegangen werden kann, dass der Verbraucher stets die Artikelbeschreibung lesen.

Dem folgten die Richter nicht und stellten einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und folglich ein wettbewerbswidriges Verhalten fest.

Links:
Kostenlose-Urteile.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Es drohen neue Abmahnungen. Online-Händler und eBay-Powerseller müssen darauf achten, dass neben dem Endpreis auch der Grundpreis in der Artikelübersicht dargestellt wird. U.U. ist hier eBay gefordert, dies technisch zu ermöglichen. Andernfalls liegt mit Bezug zu dem oben dargestellten Urteil ein Verstoß gegen die PAngV vor, der wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann.

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