Software
Herunterladen eines Computerspiels: Rechtsverletzer muss eindeutig identifiziert sein
Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 24.03.2011 (6 W 42/11), dass der Inhaber eines Internetanschlusses nur dann für eine Rechtsverletzung haftbar gemacht werden könne, wenn zweifellos feststeht, dass dieser die Rechtsverletzung auch begangen habe.
Im vorliegenden Fall wurde über den Internet-Anschluss des Beklagten ein noch nicht veröffentlichtes Computerspiel widerrechtlich heruntergeladen. In einem solchen Fall besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist. Der Rechteinhaber nahm deshalb den Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Beklagte beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe, um der Klage entgegen zu treten. Diesen Antrag wies die Vorinstanz ab, mit der Begründung, die Klageerwiderung hätte keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberlandesgericht hingegen gab dem Antrag nunmehr statt.
Die Vermutung, der Anschlussinhaber sei zugleich der Rechtsverletzer, sei nämlich entkräftet, wenn unstreitig ein Dritter Zugriff auf den Internetanschluss hatte und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommt. Diesbezüglich war vorliegend nicht zu klären, ob die Beklagte oder ihr nunmehr verstorbener Ehemann den Download durchgeführt hat. Aus diesem Grunde könne zumindest im Prozesskostenhilfeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Klageerwiderung ohne Erfolgsaussichten sei.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Software-Hersteller genießen urheberrechtlichen Schutz. In Bezug auf illegale Downloads wurde in der Rechtsprechung bisher hinreichend geklärt, dass der Anschlussinhaber zumindest als Störer unter bestimmten Voraussetzungen für Rechtsverletzungen mithafte. Bisher ungeklärt ist allerdings, inwiefern auch der Ehegatte des Anschlussinhabers haftet, sofern diesem nicht ausdrücklich die Teilnahme an illegalen Tauschbörsen oder ähnlichem verboten wurde.