25.Oktober 2011
Internet
Kaum Anspruch gegen Suchmaschine auf Nichterscheinen in Trefferliste
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 16.08.2011 (7 U 51/10) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber besteht, nicht weiter in den Trefferlisten angezeigt zu werden.
Dem Urteil zu folge kommt ein solcher Anspruch auf Entfernung aus den Trefferlisten nur in Betracht wenn:
- nach Eingabe des Namens des Anspruchstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint,
- bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat,
- angegeben wird, auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und
- der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Da der Suchmaschinenbetreiber keinen inhaltlichen Einfluss auf die Ergebnisse der der Trefferliste nehmen kann, sondern diese vielmehr aufgrund technisch-mathematischer Codes ermitteln werden, kann der Betreiber nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, bestimmte Ergebnisse zu entfernen.