Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung

Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

25.Oktober 2011

Internet

Kaum Anspruch gegen Suchmaschine auf Nichterscheinen in Trefferliste

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hatte mit dem Urteil vom 16.08.2011 (7 U 51/10) darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch gegen einen Suchmaschinenbetreiber besteht, nicht weiter in den Trefferlisten angezeigt zu werden.

Dem Urteil zu folge kommt ein solcher Anspruch auf Entfernung aus den Trefferlisten nur in Betracht wenn:


  1. nach Eingabe des Namens des Anspruchstellers in der Ergebnisliste der Suchmaschine ein Eintrag mit einem bestimmten, auf den Anspruchsteller hinweisenden Inhalt erscheint,
  2. bei Aufruf dieses Eintrags in der Ergebnisliste der Nutzer auf einen Internetauftritt geleitet wird, der einen bestimmten, genau anzugebenden bzw. zu beschreibenden Wortlaut oder sonstigen Inhalt hat,
  3. angegeben wird, auf welche Weise die Verbreitung dieses Textes oder sonstigen Inhalts Rechte des Anspruchstellers verletzt und
  4. der Suchmaschinenbetreiber als Störer an der in dieser Verbreitung liegenden Rechtsverletzung in ihm zurechenbarer Weise mitwirkt.
Die Richter gaben an, dass eine Suchmaschine bekannterweise das Netz nicht nach gedanklichen Inhalten durchsuche, sondern vielmehr rein "mechanisch" arbeite. Somit sei dem Betreiber eine Prüfpflicht auch nur insoweit zumutbar, wie es in dieser Weise technisch möglich sei, etwaige Rechtsverletzungen aus den Trefferlisten zu verbannen.

Links:
Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Da der Suchmaschinenbetreiber keinen inhaltlichen Einfluss auf die Ergebnisse der der Trefferliste nehmen kann, sondern diese vielmehr aufgrund technisch-mathematischer Codes ermitteln werden, kann der Betreiber nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen verpflichtet werden, bestimmte Ergebnisse zu entfernen.

Weitere Informationen zum Thema