07.Februar 2012
Internet
Kein allgemeines Verbot für Hotelbewertungsportale
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 19.1.2012 (5 U 51/11), dass ein allgemeins Verbot für Hotelbewertungsportale im Internet nicht ausgesprochen werden könne. Dies liege nicht im Interesse der Allgemeinheit.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Hotel- und Hostelbetreibers aus Berlin. Da in einem Portal über zahlreiche Mängel in seiner Unterkunft berichtet wurde, wandte er sich nun gegen den Betreiber dieser Internetseite. Dieser bietet online Reisen und Hotelübernachtung an, wobei die Nutzer auch Bewertungen zu verschiedenen Angeboten abgeben konnten. Nach Auffassung des Klägers habe dieser damit in unzulässigerweise einen öffentlichen Pranger geschaffen.
Wie bereits das Landgericht folgte aber auch das Oberlandesgericht dieser Auffassung nicht. Ein generelles Verbot spreche gegen das von der Rechtsordnung grundsätzlich anerkannte Betreiben einer Hotelbewertungsplattform. Die Allgemeinheit habe ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Internetseiten. Zudem ständen auch anonym abgegebene Meinungsäußerungen unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit.
Die Klage wurde abgewiesen, die Revision nicht zugelassen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Ein generelles Verbot von Online-Bewertungsportalen steht der Rechtsordnung grundsätzlich entgegen. Ein Betroffener hat im Zweifel aber unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Löschung einzelner Eintrage zu verlangen. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.