Internet
Keine Speicherung von IP-Adressen auf Zuruf
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Beschluss vom 2.11.2010 (I-4 W 119/10), dass ein Internet-Provider nicht verpflichtet werden kann, IP-Adressen und weitere Verbindungsdaten "auf Zuruf" zu speichern.
Im vorliegenden Fall hatte der Inhaber der Rechte an den Aufnahmen der Musikgruppe "The Disco Boys" von einem Internet-Provider verlangt, Verkehrsdaten präventiv im Hinblick auf zukünftige, zu erwartende Rechtsverletzungen zu speichern. Andernfalls laufe der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ins Leere, da die erforderlichen Daten häufig schon gelöscht seien, bevor die für die Ermittlung des Verlerletzers notwendige richterliche Anordnung greife. Das Gericht wies die Beschwerde aber zurück.
Eine Vorratsdatenspeicherung, wie der Kläger sie verlangt, sei nicht im Gesetz vorgesehen und könne unter Berücksichtigung des Datenschutzrechtes sowie des Fernmeldegeheimnisses auch nicht durch ein Gericht hergeleitet werden, obgleich die Richter das Begehren des Antragstellers für nachvollziehbar halten. Ein solcher Eingriff könne daher nur vom Gesetzgeber ermöglicht werden, wobei auch hier der verfassungsrechtliche Rahmen zu beachten sei.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß hat der Verletzte grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke. Sofern hierfür aber ein Internet-Provider auf die Verkehrsdaten zurückgreifen muss, bedarf es einer richterlichen Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG). Da nun aber die Verkehrsdaten regelmäßig und zeitnah gelöscht werden, ist gegebenenfalls schnelles Handeln geboten.