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07.März 2011

Keine urheberrechtliche Nachvergütungspflicht für Tatort-Vorspann

Das Oberlandesgericht München hat mit dem Urteil vom 10. Februar 2011 (29 U 2740/10) entschieden, dass die Urheberin des Storyboards für den Vorspann der bekannten Krimiserie "Tatort" weder ein Recht auf Nachvergütung noch auf Nennung im Vorspann hat.

Die Klägerin und Urheberin des Vorspannes hatte vor über 40 Jahren eine pauschale Vergütung von DM 2.500 für Ihr Werk erhalten. Nunmehr forderte sie im Rahmen des sogenannten Fairnessausgleiches nach § 32a Urhebergesetz eine Nachvergütung. Das Gericht wies den Anspruch allerdings in zweiter Instanz zurück, da die Vorschrift unter dem Vorbehalt stehe, dass der Beitrag für das Gesamtwerk nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. In Betrachtung einer ganzen Tatort-Folge habe der Vorspann zwar kennzeichnenden Charakter, erhalte dadurch aber keine hinreichende Bedeutung.

Auch bestehe kein Anspruch auf Nennung des Namens im Vorspann. Wegen der Vielzahl der Beteiligten an einer solchen Produktion sei es im Rahmen der nur begrenzten Möglichkeiten im Interesse der Zuschauer sowie der Beteiligten allgemein üblich, nur die maßgeblich Beteiligten zu nennen.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Der Fairnessausgleich nach § 32a UrhG gibt vor, dass bei einem großem Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung eines Werkes unter bestimmten Voraussetzungen zwingend eine Vertragsanpassung vorzunehmen ist. Diese beinhaltet dann i.d.R. eine zusätzliche oder höhere Vergütung, wenn z.B. die Nutzung eines Werkes nachträglich ausgeweitet wird. Dies gilt es bereits bei erstmaligen Vertragsverhandlungen zu beachten.

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