17.März 2011
Internet
Negative ebay-Bewertung kann nicht entfernt werden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit dem Urteil vom 28.2.2011 (I-15 W 14/11), dass ein ebay-Verkäufer keinen Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer den Text: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“ der Bewertung hinzugefügt, da der Verkäufer nach Erhalt der zurückgesendeten Ware die Rückzahlung verweigerte. In der Erwiderung hieß es, die Rücksendung sei nicht ordentlich verpackt und daher beschädigt worden.
Nun entschied das Gericht, dass eine Rücknahme der Bewertung zumindest nicht im Eilverfahren vom Käufer verlangt werden könne. Der verfasste Bewertungstext sei soweit ersichtlich nicht unwahr und überschreite nicht die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Produkt- und Verkäuferbewertungen gewinnen für die Kaufentscheidung zunehmend an Bedeutung. Negative Darstellungen können sich, insbesondere wenn sie sich häufen, auf den Umsatz auswirken. Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf steht dem Verkäufer hiergegen zumindest kein schnelles, juristisches Mittel zur Verfügung, solange die Bewertung sachlich ist und nicht als Schmähkritik einzustufen ist.