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14.Juni 2011

Internet

Niedrigpreis im E-Shop muss im Zweifel auch für Verkaufsstelle gelten

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte mit dem Urteil vom 3.3.2011 (6 U 231/09) über die Zulässigkeit einer Werbung mit günstigen Preisen zu entscheiden.

In dem Streitfall sah es der klagende Verbraucherschutzverein für unzulässig an, dass eine Einzelhandelskette in ihrem Online-Shop mit günstigen Preisen werbe und zugleich dieselben, angepriesenen Waren aber in den physischen Verkaufsstellen z.T. deutlich teurer sind. Die Richter folgten dieser Auffassung.

Es liegt eine unzulässige, irreführende Werbung vor, wenn bei der Werbung mit günstigen Preisen nicht deutlich gemacht werde, für welche Verkaufsstellen dieser Preis gilt. Daran fehle es, "wenn auf einer Seite, die sich auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Ware in einer Verkaufsstelle, in der ein höherer Preis verlangt wird, bezieht, der niedrigste Preis erscheint, ohne dass deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der Preis in dieser Verkaufsstelle nicht gilt."

Auch der Hinweis der Beklagten "Hinweis btr. Preis: Die Preise in den A-Einrichtungshäusern können variieren." konnte die Irreführung im vorliegenden Fall nicht beseitigen. Aufgrund der Art der Darstellung auf der Internet-Seite sei nach Ansicht der Richter nicht sichergestellt, dass ein durchschnittlich informierter und situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehme. Der Klage wurde somit stattgegeben.

Links:
Volltext beim OLG Frankfurt a.M.

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Preisangaben sind weiterhin ein Thema, welches Betreiber von Online-Shops mit einer besonderen Aufmerksamkeit verfolgen müssen. Bei fehlenden, unrichtigen oder irreführenden Angaben drohen schnell Abmahnungen und Klagen der Verbraucherschützer.

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