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26.März 2011

Internet

Nutzung fremder Datenbanken ist nicht grundsätzlich unzulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit dem Urteil vom 18.8.2010 (5 U 62/09), dass durch eine Software, die fremde Datenbanken automatisch durchsucht, nicht zwingend Datenbankrechte verletzt werden.

Streitgegenständlich war im vorliegenden Fall die Software "Autobingooo", die es dem Nutzer ermöglicht, in einem automatisierten Verfahren Online-Automobilbörsen in der Weise zu durchsuchen, dass der Softwarenutzer die Verkaufsanzeigen auch ohne Besuch der einzelnen Online-Automobilbörsen nutzen kann. Eine Verletzung von Datenbankrechten liege in diesem Fall nicht vor, da die Nutzer weder bei einer einzelnen Suchanfrage noch in der kumulativen Wirkung mehrerer Suchanfragen einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil der Datenbank entnehmen würden. Nach Auffassung der Richter laufe dieses nicht einer normalen Auswertung der Datenbank zuwider und beeinträchtige auch nicht die berechtigten Interessen des Betreibers der Online-Automobilbörse in unzumutbarer Weise. Der Unterlassungantrag wurde folglich abgewiesen, die Revision allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Internet-Portal der Hamburger Justiz

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Bei der Verwendung fremder Datenbanken gilt es gewisse Grenzen zu beachten, da die Datenbankhersteller nach den §§ 87a bis 87e UrhG besondere Schutzrechte genießen. So ist die Vervielfältigung von Datenbanken grundsätzlich nur in drei Fällen zulässig: zum privaten Gebrauch, für eigenen, wissenschaftlichen Gebrauch oder für Unterrichtszwecke. Dabei gilt als Vervielfältiger allerdings nicht, wer nur gelegentlich Teile der Datenbank ausliest, ohne dabei die Datenbank zu einem großen Teil in den eigenen Speicher zu kopieren. 

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