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31.August 2009

Internet

Praxistip: Übersicht zu Preisangaben in Onlineshops

Die Preisangaben-Verordnung ist noch immer nur wenigen Onlineshop-Betreibern ein Begriff. Allerdings werden noch immer Abmahnung wegen Verstoßes gegen die PAngV ausgesprochen. Dieser Beitrag gibt daher aus Sicht der Praxis einen Überblick zum Thema Preisangaben:

I. Einleitung

Die PAngV stellt in Deutschland die Grundlage für Preisauszeichnungen von Waren dar. Sowohl in Ladengeschäften, als auch in Online-Shops. Gem. §1 PAngV ist jeder, der Waren an Endverbraucher verkauft, sei es gewerbs- oder geschäftsmäßig oder auf andere Regelmäßigkeit aufzeigende Art und Weise, dazu verpflichtet die Warenpreise einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Preisbestandteilen anzugeben und somit dem Verbraucher gegenüber einen sog. Endpreis auszuschreiben. Für den Online-Händler kommt gem. Abs. 2 des §1 PAngV hinzu, dass auch ein eventuell zu entrichtender Versand- und / oder Lieferpreis mit ausgeschrieben werden muss.
In Ladengeschäften erweist sich die Angabe der Endpreise als weniger kompliziert und aufwendig, als im Online-Handel. Dies ist  z.B. aus dem Grund der Fall, dass im Ladengeschäft keine Versand – oder Lieferkosten anfallen und auf den Grundpreis addiert werden die einzelfallabhängig ausgerechnet werden müssen.

Neben der PAngV gibt es für den Online-Handel zudem noch weitere gesetzliche Regelungen, die ebenfalls die Auszeichnung von Preisen betreffen, wie z.B. das Telekommunikationsgesetz.

Aber nicht nur gesetzliche Grundlagen regeln die Preisauszeichnungspflichten, sondern auch eine Vielzahl von Urteilen aus der Rechtsprechung muss hierbei mitberücksichtigt werden. Sowohl Land-, als auch Oberlandgerichte äußersten sich schon zu dieser Thematik. Auch der BGH traf diverse Grundsatzentscheidungen, die die zum Teil eher intransparenten gesetzlichen Grundlagen näher konkretisierten.

II. Was fordert das Gesetz

In den verschiedenen Gesetzen können Grundregelungen zu den jeweils geforderten Angaben gefunden werden. Diese sind Angaben, wie Umsatzsteuer, Grund- und Endpreise und Versandkosten. Auch weitere Angaben werden zum Teil bei speziellen Diensten benötigt. Hierunter fallen z.B. die Angaben der Einzelpreise pro Einheit bei Mehrwertdiensten.

Im Einzelnen bedeutet das Folgendes:

1.    Angabe von Umsatzsteuer

Aus der PAngV geht hervor, dass Waren, auf die eine Besteuerung anfällt, deutlich mit der genauen Höhe der Steuern sowie weiteren Bestandteilen des Preises gekennzeichnet werden müssen. Zu diesen gem. §1 Abs. 1, S. 1 PAngV geforderten Angaben gehört die genaue Summe der Steuer, sowie die detaillierte Darstellung von Preisen und Kosten, die der Verkäufer dem Kunden auferlegt; z.B. Leistungen Dritter, wie Flughafengebühren, Vermittlungsgebühren oder Bereitstellungskosten.

2.    Grund- und Endpreise

Des Weiteren bedarf es einer genauen Angabe der Kosten pro Einheit bei Produkten, die in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Waren ohne Verpackung, nach Gewicht, Größe, Volumen oder Fläche verkauft werden. Für solche Angebote muss neben dem Endpreis auch der genaue Grundpreis pro Mengeneinheit ersichtlich sein.

3.    Lieferkosten

Bei allen Produkten, die gegen Entgelt geliefert oder versendet werden, muss die Höhe dieser Kosten im Angebot mit enthalten sein. Zumindest muss dem Verbraucher hier die Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, die Kosten für Lieferung und Versand selbst zu ermitteln. Hierbei gilt es gerade im Falle von Auslandslieferungen darauf hinzuweisen, dass noch zusätzliche Entgelte für Zölle, Steuern oder sonstige Auslandsgebühren anfallen könnten.

4.    Mehrwertdienste

Für Anbieter von Mehrwertdiensten, wie z.B. telefonischen Dienstleistungen, stellt die PAngV in Verbindung mit weiteren einschlägigen Normen z.B. aus dem TKG klar, dass der genaue Preis pro Minute oder zumindest pro Inanspruchnahme, wenn keine zeitliche Abrechnung erfolgt, inkl. Mehrwertsteuer angegeben werden muss. Auch auf Preisabweichungen, die ggf. aufgrund von Inanspruchnahme aus unterschiedlichen Netzen entstehen, muss hingewiesen werden.

III. Rechtskonforme Platzierung der Angaben

Auch wenn die Umsetzung der Regeln auf den ersten Blick als eher unproblematisch erscheint und der Gedanke durchdringt, dass im Falle der Einhaltung der Regeln keine Schwierigkeiten auftreten sollten, ergibt sich nun die Frage, wie all diese Angaben in den einzelnen Angeboten untergebracht werden sollen. Hierzu stellt das Gesetz zwar in § 1 Abs. 6 PAngV Grundlegendes klar, dennoch bleiben für die konkrete Umsetzung diverse Lücken, welche bereits größtenteils von der Rechtsprechung geschlossen werden konnten.

Laut Gesetz müssen die Endpreise bei den Angeboten unmittelbar neben der Abbildung oder Beschreibung der Ware oder Dienstleistung dargestellt werden. Als Anforderung äußert die PAngV den Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit. Was dies nun im Detail bedeutet, wird von den Gerichten, vor allem vom BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 04.10.2007 (Az.: I ZR 143/04) konkretisiert, indem das Gericht angibt, dass die Preise vor Einleitung des Bestellvorgangs für den Endverbraucher sichtbar sein müssen. Für die einzelnen Angaben gilt somit Folgendes:

1.    Steuer und andere Preisbestandteile

§ 1 Abs. 6 PAngV fordert eine eindeutig erkennbare und deutlich wahrnehmbare Angabe des Endpreises des Angebots. Die einschlägige Rechtsprechung deutet dies dahingehend, dass auch die Angaben von Mehrwertsteuern, sowie allen anderen Preisbestandteilen auf der direkten Seite des Angebotes, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis dargestellt werden müssen, so dass der Kunde die Angaben sehen kann, bevor er sich zu einer Bestellung entscheidet. Der BGH stellte in seiner Entscheidung jedoch klar, dass eine Anzeige der Steuer und der anderen notwendigen Preisbestandteile auch dann den Anforderungen des Abs. 6 entspreche, wenn diese nicht zwangsweise auf der gleichen Internetseite wie der Endpreis ausgeschrieben werden. Es würde bereits ausreichen, dass der Anbieter die Preisbestandteile auf einer separaten Seite anzeige, solange der Kunde diese Seite vor der Einleitung des Bestellprozesses wahrnehmen muss. Begründet wurde dies damit, dass Abs. 6 ausschließliche Anwendung auf den Endpreise findet und alle weiteren Preisteile hier nicht mit eingeschlossen sind. Auch die Aussage, dass es sogar eher als Verstoß gesehen werden kann, Selbstverständlichkeiten hervorzuheben, wurde als Argument vom BGH angeführt. In einem weiteren Urteil des BGH, ebenfalls vom 04.10.2007 (Az.: I ZR 22/05) stellt das Gericht fest, dass es auch durchaus ausreichen sollte die Steuer durch einen Sternchenverweis in der Fußzeile anzugeben.

Für die Praxis bedeutet dies:

a)    Die Angaben der Mehrwertsteuer sollten grundsätzlich auf einer Seite platziert werden, die der Kunde vor der Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss;

b)    eine Angabe in den AGB oder im Bestellprozess selbst reicht nicht aus;

c)    der Endpreis muss immer dann noch einmal hervorgehoben werden, wenn die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „zzgl. Mehrwertsteuer“ versehen wird.

2.    Grund- und Endpreise

Bei Produkten die, wie oben erwähnt in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder pro Einheit angeboten werden, müssen die Grundpreise zusätzlich zum Endpreis angegeben werden. In seinem Urteil vom 26.02.2009 (Az.: I ZR 163/06) stellt der BGH fest, dass der Grundpreis stets auf den ersten Blick zusammen mit dem Endpreis erkennbar sein muss. Somit ist es hier praktisch am sinnvollsten die beiden Preise, Grundpreis sowie Endpreis, in unmittelbarer Nähe voneinander auf der direkten Angebotsseite darzustellen.

3.    Lieferkosten

Liefer- und Versandkosten dürfen in der Kennzeichnung eines Angebots ebenfalls nicht fehlen. Ein reines Fehlen wird bereits als Wettbewerbsverstoß gesehen, so das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 06.03.2008 (Az.: 6 U 85/07). Der Bundesgerichtshof stellt dem Anbieter jedoch relativ frei, welchen Ort er für die Angabe der Versandkosten wählt. Grundsätzlich ist eine Möglichkeit der einfachen Ermittlung und Berechnung der Versandkosten und Lieferkosten für den Verbraucher oftmals ein ausschlaggebendes Argument um eine Entscheidung für oder gegen ein Angebot zu treffen, jedoch reicht hier die einmalige Angabe dieser Kosten vor dem Bestellprozess aus. Ein wiederholter Hinweis während der Bestellung ist nicht erforderlich. Den Anforderungen des BGH ist bereits durch eine Auflistung in den AGB bzw. in Form eines sprechenden Links genüge getan.

Wenn ein Online-Händler Waren ins Ausland verschickt, sollten die Auslandslieferkosten ebenfalls vor dem Einleiten des Bestellprozesses dargestellt werden. Zumindest sollte hier die Möglichkeit für den Verbraucher gegeben sein, die Kosten ohne großen Aufwand zu ermitteln. Das OLG Hamm hat im Falle von unzureichend ausgeschriebenen Auslandsversandkosten in seinem Beschluss vom 28.03.2007 (Az.: 4 W 19/07) eine Irreführung des Verbrauchers gesehen.

Wenn man nun die vom Gesetz festgelegten Angaben so darstellt, wie die Rechtsprechung es für notwendig hält, sollte man mit seinem Online-Shop auf der sicheren Seite sein, was die Umsetzung der PAngV angeht.

IV. Besondere Arten von Preisausschreibungen

Als Online-Händler möchte man aber normalerweise nicht einfach nur Waren zu normalen Preisen auf der Website seines Online-Shops ausstellen, sondern muss auch irgendwie dafür sorgen, dass Kunden zuschlagen. Hierfür macht man als Anbieter oftmals Werbung und bietet verschiedene Produkte zu Sonderpreisen an, oder versucht mit Aktionen und Preisvergleichen auf sich aufmerksam zu machen. Auch hierbei gibt es einiges zu beachten, wenn man sich Abmahnungen von Mitbewerbern ersparen möchte.

1.    Sonderangebote in Form von Preisnachlässen

Als einer der häufigsten Aktionen greifen Online-Händler als Werbemaßnahme auf Preisnachlässe zurück, um Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Hierbei muss besonders beachtet werden, dass der Verbraucher stets dazu in der Lage sein muss klar und deutlich auf den ersten Blick zu erkennen in welcher Höhe der Preisnachlass auf die einzelnen Produkte gewährt wird. Zudem wird vom Anbieter verlangt, dass er die Preisnachlässe von einem Preis gestattet, der auch tatsächlich vorher schon für einen bestimmten Zeitraum für das Produkt gezahlt wurde. Hier soll vor allem darauf geachtet werden, dass die reduzierten Preise nachvollziehbar sind und der eigentliche Preis von dem herabgesetzt wurde auch der Realität entspricht. Ansonsten wird eine Irreführung des Verbrauchers angenommen, welche als Werbung unzulässig ist, wie der BGH in seinem Urteil vom 20.11.2008 (Az.: I ZR 122/06) festlegte.

2.    Lockvogelangebote

Als eine weitere, sehr oft verwendete Werbemethode sind sog. Lockvogelangebote anzusehen. Hierbei wird eine limitierte Anzahl eines Produkts zu einem vergleichsweise geringen Preis angeboten, um den Kunden auf die Website des Shops zu locken, damit er weitere Waren bestellt. Hier handelt der Online-Händler nur rechtssicher, wenn er dafür sorgt, dass dieses Angebot in ausreichender Stückzahl vorrätig ist. Wenn man der Rechtsprechung folgt, wird ein Vorrat als ausreichend erachtet, der die Nachfrage für mindestens zwei Tage decken kann, so das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 30.06.2005 (Az.: 2 U 7/05).

3.    UVP

Auch die Unverbindliche Preisempfehlung eignet sich hervorragend als Werbung. Hier muss vor allem darauf geachtet werden, dass die UVP vom Hersteller noch Bestand hat und nicht schon längst hinfällig ist. Ansonsten drohen hier teure Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen.

4.    Preisvergleich

Wenn man für Werbezwecke die Preise anderer Anbieter als Vergleich angibt, sollten diese Preise ebenfalls noch tatsächlich Bestand haben. Zudem muss sich der Vergleich auf eine identische oder zumindest nah vergleichbare Sache beziehen, die die selbige Qualität aufweist, wie die von einem selbst angebotene Sache.

5.    Kopplung von Produkten

Im Falle von Werbung mit sog. Kopplungsangeboten, sollte darauf geachtet werden, dass der Händler stets angibt zu welchen Konditionen die Kopplung genau stattfinden kann. Ebenfalls gefordert wird die Angabe des Wertes vom Gesamtangebot sowie des Gesamtpreises der gekoppelten Waren. Ein Verstoß wird, einem Urteil des BGH vom 02.06.2005 (Az. I ZR 252/02) zufolge, ebenfalls als Wettbewerbswidrigkeit geahndet.

V. Besondere Vertriebswege

Die gesamten Anforderungen der PAngV gelten prinzipiell nur für Angebote für Verbraucher. Dennoch sind auch Online-Shops davon betroffen, die Waren für Gewerbetreibende anbieten. Von den Vorgaben der PAngV kann ein Anbieter sich nur dann lösen, wenn er einen separaten, passwortgeschützten Bereich anbietet, auf den nur Gewerbetreibende Zugriff haben. Ein reines Daraufhinweisen, dass ein Online-Shop-Angebot nur für Kaufleute gilt, ist nicht ausreichend um sich von der Pflicht, die PAngV einzuhalten, zu entbinden.
Auch Kleinunternehmer sind vor zusätzliche Schwierigkeiten gestellt. Diese sind nicht dazu verpflichtet Umsatzsteuern abzuführen, müssen diese jedoch gem. der PAngV angeben. Es empfiehlt sich dennoch auf die Angabe der Umsatzsteuer in den einzelnen Angeboten zu verzichten und darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem jeweiligen Angebot um das eines Kleinunternehmers handelt, welcher keine Umsatzsteuer ausweisen muss und die Produkte jeweils mit dem Endpreis angeboten werden.

Links:
Text der Verordnung

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Für Online-Shop Betreiber ergeben sich aus der PAngV, wie bereits erwähnt, eine Vielzahl von Pflichten bei der Auszeichnung von Preisen. Es empfiehlt sich, die aufgeführten Punkte zu beachten und so umzusetzen, wie von der Rechtsprechung größtenteils gefordert. Somit kann man teure Abmahnungen vermeiden und Problemen bereits vor ihrer Entstehung aus dem Weg gehen.
Auch für eBay-Händler und Verkäufer auf anderen Auktionsplattformen gelten die meisten dieser Vorschriften.

Vor allem beim Grundpreis, sowie den Liefer- und Versandkosten ist das Auge der Mitbewerber und Abmahner sehr wachsam. Streitwerte betragen zum Teil bis zu €50.000,-.

Für Unternehmen, die Online-Shop-Programmierung anbieten ist es als sinnvoll anzusehen, die Shops so auszustatten, dass die Betreiber keinen großen Aufwand investieren müssen um die Anforderungen der rechtssicheren Preisauszeichnung zu erfüllen. Es sollte stets darauf geachtet werden, dass die Shops so hergestellt werden, dass genügend Platz auf den Angebotsseiten zur Verfügung steht um alle notwendigen Preisangaben einzupflegen.

Grundsätzlich sollte aber jeder Shop einzeln auf Rechtssicherheit geprüft werden. Schließlich gibt es neben Anforderungen der PAngV auch weitere gesetzliche Regelungen, die von Online-Händlern eingehalten werden müssen. Hierzu sollte einzelfallabhängig rechtlicher Rat eingeholt werden.

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