Internet
Praxisfall: Abmahnung wegen 40-EUR-Klausel
Dem Verbraucher müssen die Kosten der Rücksendung betreffend seines Widerrufsrechts auch vertraglich auferlegt werden. Uns liegen vermehrt Abmahnungen vor mit dem berechtigten Vorwurf, dass ein Hinweis auf die Pflicht zur Tragung von Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung unzulässig und daher abmahnbar ist.
Die WiderrufsbelehrungDem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. An Stelle des Widerrufsrechtes kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren vertraglich ein Rückgaberecht in Textform nach § 356 BGB eingeräumt werden. Nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Ziffer 10 InfoVO muss der Verbraucher auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, die Bedingungen. Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe belehrt werden.
Bestehendes Abmahnrisiko
Sofern im Angebot lediglich die gesetzlich empfohlene und korrekte Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht aufgenommen ist, dürfte gleichwohl ein erhebliches Abmahnrisiko bei Ihnen bestehen. Denn es genügt nicht, nur in der Widerrufsbelehrung darüber zu informieren, dass der Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Rücksendung der Widerrufsware zu tragen habe. Gemäß § 357 Abs.2 Satz 2 BGB trägt die Kosten der Rücksendung der Unternehmer. Etwas Anderes gilt nach obiger Vorschrift nur dann, wenn dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt worden sind. Dies ist gemäß § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB zulässig, wenn der Preis der zurückzusendenden Ware einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine vereinbarte Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht erbracht hat. Ein Hinweis auf die Pflicht zur Tragung von Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung ist unzulässig (so auch das OLG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2008 - 3 W 7/08 -, MIR 2008, Dok. 080).
Auch die Ausfüllhinweise des amtlichen Musters der Widerrufsbelehrung in Textform weisen ausdrücklich darauf hin, dass über eine Kostentragung des Verbrauchers nur informiert werden darf, wenn die Rücksendekosten dem Verbraucher vertraglich aufgebürdet worden sind. Eine fehlende oder fehlerhafte Belehrung über ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufs- oder Rückgaberecht kann dazu rühren, dass der Verbraucher ihm günstige Rechte nicht ausübt. Hieraus resultiert ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber einem rechtstreuen Anbieter und ein Verstoß gegen das UWG (BGH, WRP 2002, 832, 833 zu 3 i.V.m. § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb a. F.).
Abhilfe
Eine vertragliche Vereinbarung, die auch im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommuniziert werden kann, könnte wie folgt aussehen:
Auch wenn obiger Text fast wortgleich in Ihrer Belehrung enthalten ist, stellt die Passage nur in der Belehrung nach strenger Auffassung keine ausreichende „vertragliche Vereinbarung“ dar. Der vorhandene Text wird erst durch kleine aber feine Umformulierungen, eine andere Position im Gesamtkontext Ihres Onlineshops sowie eine differenzierte Einbeziehung in den Vertragsschluss zur erforderlichen „vertraglichen Vereinbarung“.“Für den Fall des Widerrufes werden Ihnen die Kosten der Rücksendung auferlegt, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.”
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wir empfehlen, Ihren Onlineshop oder Webauftritt auf obige Bedingung zu überprüfen und bei Bedarf eine entsprechende Änderung an geeigneter Stelle vorzunehmen, um dem bestehenden Abmahnrisiko bestmöglich zu begegnen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA und Fachanwalt Laupichler.