04.Februar 2012
Internet
Postfach ist als Widerrufsadresse zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 25.1.201 (VIII ZR 95/11) über die Frage zu entscheiden, ob eine rechtsfehlerfreie Widerrufsbelehrung vorliegt, wenn nur eine Postfach-Adresse angegeben wird.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage gegen ein Energieversorgungsunternehmen. Der Kläger begehrte die Feststellung, dass sein Widerruf rechtswirksam erfolgt sei. Insbesondere sei der Widerruf nicht verfristet, da die Belehrung nicht dem vorgegebenen, rechtlichen Rahmen entsprach.
Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Ebenso blieb nun auch die Revision bei dem BGH erfolglos. Die Richter stellten fest, das auch eine Widerrufsbelehrung mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Der Verbraucher werde in diesem Fall in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Bei Fernabsatzveträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Die zu begrüßende Entscheidung des BGH besagt hierzu, dass die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt.