20.Februar 2012
Internet
Preis mit variablen Bestandteilen darf nicht als Festpreis beworben werden
Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit dem Urteil vom 8.11.2011 (I-4 U 58/11) darüber zu entscheiden, inwiefern es unzulässig ist, einen Preis als "Festpreis" zu bewerben, wenn auch variable Preisbestandteile vorliegen.
Ausgangspunkt der Entscheidung war der Streit zwischen einem Stromversorger und einem Energieversorgungsunternehmen. Letzteres erhob Klage, da es die Werbung des Beklagten als unzulässig ansah. So wurde ein bestimmter Tarif mit einem "Festpreis" beworben. In einem Sternchen-Hinweis fand sich aber sogleich die Information, dass der Strompreis bei Steueränderungen, neuen Steuern oder Gesetzesänderungen variieren könne. Nach Auffassung der Klägerin sei dies für den Verbraucher irreführend.
Der Klage wurde stattgegeben. Die Richter stellten fest, dass sich Preisvariablen von bis zu 40 % ergeben könnten. Dieses Wissen könne von dem durchschnittlichen Verbraucher im vorliegenden Fall nicht erwartet werden, so dass die Werbung mit einem "Festpreis" bei dieser Sachlage irreführend und damit unzulässig im Sinne des Wettbewerbsrechtes sei.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wie die beiden in dieser Woche auf praetoria-legal.com dargestellten Entscheidungen zeigen, sollten Unternehmer insbesondere im Bereich e-Commerce auf ihre Preisangaben achten. Bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) oder irreführenden Angaben drohen Abmahnungen und Klagen von Mitbewerben und Verbraucherschutzvereinen.