09.Mai 2011
Internet
Verstoß gegen Grundsätze einer Internetplattform nicht wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 21.12.2010 (I-4 U 142/10), dass der Verstoß gegen die Grundsätze einer Internetplattform nicht unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes ist.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Streit zweier Händler, die über die Plattform jeweils Kfz-Hifigeräte und Zubehör vertreiben. Dabei hatte der eine Händler seinen Konkurrenten abgemahnt, da dieser entgegen den von der Plattform festgelegten Grundsätzen zeitweise mehr als drei identische Produkte angeboten hatte. Dies Verstoße gegen das Wettbewerbsrecht, da der Mitbewerber sich dadurch in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil verschaffe.
Im folgenden Klageverfahren wies das Gericht den Vorwurf zurück. Der Verstoß gegen die Grundsätze mögen eventuell ein vertragswidriges Verhalten des Mitbewerbs sein, allerdings nur in Bezug zu dem Betreiber der Internet-Plattform. Rechte des Konkurrenten würden dadurch nicht berührt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht nicht vor, da die Grundsätze eindeutig keine gesetzlichen Vorschriften darstellen, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, handelt unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechtes. Es besteht die Gefahr, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Verhaltsgrundsätze einer Vertriebsplattform im Internet wie z.B. eBay stellen allerdings - das liegt auf der Hand - keine gesetzlichen Vorschriften dar.