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Verstoß gegen eBay-Vertrag nicht zwingend wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit dem Urteil vom 21.12.2010 (I-4 U 142/10) entschieden, dass ein Verstoß gegen eBay-Vertragsregeln keine wettbewerbswidrige Handlung darstellen muss.
Im vorliegenden Fall ging es darum, dass eine Händler von Kfz-Hifigeräten und Zubehör zeitweise mehr als drei identische Artikel zeitgleich angeboten hatte. Ein Mitbewerber sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da dieses Vorgehen gegen die Nutzungsregeln der Auktionsplattform verstoße und damit nach seiner Ansicht zu einer unzulässigen Marktbehinderung führe.
Die Richter folgten dieser Auffassung allerdings nicht. Aus der Pressemitteilung:
"Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar.
Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer bei eBay mehr als drei identische Artikel gleichzeitig einstellt, verstößt zwar gegen die Nutzungsbestimmungen, verhält sich aber nicht wettbewerbswidrig und kann daher nach Auffassung des OLG Hamm dafür nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden.