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Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Werbung mit Spitzenpreisen
Die Werbung mit „Spitzenpreisen“ und/oder „Topankaufspreisen“ kann von der Konkurrenz mit einem Auskunftsver-langen belegt werden, dem der Werbende im gewissen Umfang nachzukommen hat. Der Einsatz obiger Aussagen ist daher erst nach Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt der Aussagen zu empfehlen. Andernfalls droht der Vorwurf der Irreführung.
I) Bei der Bewerbung „Spitzenpreise“, „Topankaufspreise“ und / oder „der beste Preis der Stadt“ handelt es sich um nicht (nur) reklamehafte, inhaltsleere Anpreisungen, die nicht ernst genommen würden. Die Kunden werden die Preise im beworbenen Umfeld vielmehr als Spitzenleistungen auffassen, die eine konkrete und überprüfbare Sachaussage zum Inhalt haben. Die Preise der Mitbewerber würden nicht nur erreicht, sondern nach dem objektiv bewerteten Aussagewert sogar übertroffen.
II) Im Grundsatz trägt der Angreifer die Beweislast dafür, dass Ihre Behauptung unrichtig ist. Hierzu hat die Rechtssprechung jedoch Ausnahmen entwickelt, die die Aussage ins Gegenteil verkehren und den werbenden Unternehmer belasten.
Die Aussage „Höchstpreise für Ihr Gold bei der Nr. 1 in Düsseldorf“ ist irreführend, wenn der Mitbewerber die Inanspruchnahme der Spitzenstellung aus seinem Goldankaufsumsatz herleitet, jedoch keine Angaben zu Mitbewerbern und deren Goldankaufsumsatz machen kann. Der Werbende, der sich bei einer Preiswerbung im Wege der Spitzenstellungsberühmung in einen Vergleich zu einer unbestimmten Vielzahl von Mitbewerbern setzt, kann ncht von jeglicher Darlegungsobliegenheit über die Richtigkeit seiner Aussage frei sein.
Vor diesem Hintergrund obliegt es auch einem Unternehmen, das für ein konkretes Produkt mit dem Attribut des „Spitzenpreises“ und / oder „Topankaufspreises“ wirbt, zumindest in groben Zügen darzulegen, auf welche konkreten Markterkenntnisse es seine Spitzenstellungsbehauptung gründet. Hierzu wird es im Regelfall zunächst zwar keiner detaillierten Darlegungen bedürfen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass der Anbieter überhaupt irgendwelche Auskunft darüber gibt, auf Grund welcher konkreten Umstände er sich zumindest subjektiv für berechtigt hält, in der geschehenen Art und Weise mit einer Spitzenstellungsbehauptung zu werben. Dafür kann es - je nach den Umständen des Einzelfalls - ausreichen, dass er etwa (unter Umständen auch nur beispielhaft) diejenigen Hauptkonkurrenten bzw. „An- /Verkäufer“ konkret benennt, deren Preisgestaltung er vergleichend in seine Meinungsbildung mit einbezogen hat.
Bestünden noch nicht einmal die von der Rechtssprechung für erforderlich gehaltene - eher rudimentäre - Darlegungsobliegenheit derjenigen Partei, die sich einer Spitzenstellung gegenüber Wettbewerbern berühmt, so wäre diese in die Lage versetzt, sich allein auf Grund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast erhebliche und ungerechtfertigte Vorteile gegenüber ihren rechtstreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Sie könnte jedweden wettbewerbsrechtlichen Schutz faktisch leer laufen lassen. Denn in diesem Fall wäre es für einen Wettbewerber praktisch risikolos, überaus werbewirksame - aber unzutreffende bzw. ungeprüfte - Spitzenstellungsbehauptungen aufzustellen, wenn er hierzu selbst im Rechtsstreit zunächst keinerlei Sachangaben machen müsste. Dem Anreiz, vollmundige Angaben ohne tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufzustellen, wäre hierdurch Tür und Tor geöffnet. Dies umso mehr, als die nach deutschem Wettbewerbsrecht vorausgesetzte Selbstkontrolle des Marktes vor unlauterem Handeln durch Mitbewerber in einer Vielzahl von Fällen aus der Natur der Sache scheitern müsste.
Denn für einen Wettbewerber ist es häufig weder möglich noch (finanziell bzw. nach Zeitaufwand) wirtschaftlich realisierbar, zu überprüfen, ob bzw. in welchem Umfang die aufgestellte Behauptung zutrifft oder nicht.
Der verletzende Wettbewerber könnte sich einer lauterkeitsrechtlichen Verfolgung praktisch vollständig entziehen, weil kein Mitbewerber in der Lage ist, derartige Behauptungen zu überprüfen bzw. zu widerlegen, wenn er nicht zumindest in Ansätzen Kenntnis von den Umständen erhält, auf Grund derer der Werbende sich zum Aufstellen dieser Behauptungen für berechtigt gehalten hat.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Der Unternehmer hat also darüber Nachweis zu führen, dass seine Preise stetig Spitzenleistungen im beworbenen Bereich darstellen. Gefordert wird „eine gewisse Stetigkeit“. Es liegt an Ihnen die Tatsachen vorzutragen, die Sie veranlasst hat, obige Begriffe zu verwenden und so Ihre Zugehörigkeit zur Spitzengruppe zu behaupten. Je überzeugender Ihre Darstellung ausfällt, desto eher wird sich die Ggs. Ihrer Darstellung anschließen wollen.
Andernfalls droht der Erhalt einer kostenpflichtigen Unterlassungsabmahnung, der im Falle Ihrer Berechtigung Folge zu leisten ist.
Insgesamt empfiehlt es sich wegen der Fülle von Neuerungen einen auf IT-Recht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren. Gern stehen wir hier für Fragen telefonisch zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an RA Laupichler.