14.Februar 2012
Internet
Widerrufsbelehrung unmittelbar nach Auktionsende noch "unverzüglich"
Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 10.1.2012 (I -4 U 145/11), dass eine Widerrufsbelehrung, die unmittelbar nach Ende einer eBay-Auktion zugesandt wird noch als "unverzüglich" im Sinne von § 355 Abs. 2 BGB gilt. Die Unverzüglichkeit ist entscheidend für die Frage, ob die Widerrufsfrist 14-Tage oder einen Monat beträgt.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Streit zwischen zwei Versandhändlern. Im vorliegenden Fall hatte der Wettbewerber einen Testkauf bei dem Konkurrenten tätigen lassen. Nach Auktionsende wurde dem Testkäufer eine Widerrufsbelehrung mit einer Frist von 14 Tagen gesetzt. Hierin sah der Antragsteller einen Wettbewerbsverstoß und forderte die Unterlassung.
Der Unterlassungsantrag wurde allerdings abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg.
Nach Auffassung der Richter ist dem Unternehmer in dem vorliegenden Sachverhalt ein unverzüglicheres Handeln faktisch nicht möglich. Die Belehrung gelte auch dann noch als unverzüglich, wenn das höchste Gebot bereits 48 Stunden vor Auktionsende abgegeben und der Kaufvertrag damit bereits abgeschlossen wurde.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfrist 14 Tage, wenn dem Käufer die Belehrung bei Vertragsschluß mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen muß die Belehrung hierfür unverzüglich nach Vertragsschluß in Textform übermittelt werden.