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23.Mai 2011

Internet

Zum Streitwert in Filesharing-Fällen

Das Landgericht Köln hatte mit dem Urteil vom 24.11.2010 (28 O 202/10) in einem Filesharing-Fall zu entschieden. Dabei bezifferte es den Streitwert bei 3.749 online gestellten Musiktiteln auf € 400.000.

Gegenstand der Auseinandersetzung waren die Abmahnkosten in Höhe von € 3.454,60, die die Kläger, die zu den führenden deutschen Tonträgerherstellern gehören, von dem Filesharer verlangten. Dieser hatte unzweifelhaft eine große Anzahl von Musiktiteln in einer Online-Tauschbörse (hier unter Verwendung des Gnutella-Protokolles) anderen Nutzern zum Download als Mp3-Datei angeboten. Darunter u.a. auch die Stücke "Leuchtturm" und "99 Luftballons" von Nena.

Nach dem die Kläger Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt hatten und über die Staatsanwaltschaft Auskunft über die IP-Adresse erlangt hatten, auf die die Urheberrechtsverletzung zurückzuführen war, stellten Sie dem Rechtsverletzer eine Abmahnung nebst zu unterzeichnender Unterlassungserklärung zu. Der Beklagte ist im Übrigen selber Polizist und "Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie". Er unterzeichnete die Erklärung, weigerte sich allerdings, die Abmahngebühren inklusive der Rechtsanwaltskosten zu begleichen.

Seine Einwendungen blieben im Ergebnis erfolglos. Die Richter des Landgericht Köln befanden, dass der Streitwert in Höhe von € 400.000 angemessen sei und die daraus abzuleitenden Abmahngebühren der Höhe nach nicht zu beanstanden sind. Auch sei die Einschaltung eines Rechtswanwaltes grundsätzlich erforderlich gewesen. Ein Rechtsmissbrauch liegt damit nicht vor.

Links:
Quelle: Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Im vorliegenden Fall war es wiedereinmal ein Familienmitglied, dass den familiären Internetanschluss für illegales Filesharing einsetzte. In diesem Fall kann sich der Anschlussinhaber im Regelfall nicht darauf berufen, ein "unbekannter Dritter" hätte die Verbindung genutzt. Das Gericht führte hierzu deutlich aus:

"Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat."

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