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Zur Haftung für unbefugte Nutzung des eBay-Kontos
Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich ein weiteres Mal in Sachen eBay zu entscheiden. Dabei ging es in dem Urteil vom 11.05.2011 (VIII ZR 289/09) um die Haftung für die unbefugte Nutzung des eBay-Kontos. PRAETORIA berichtete bereits über eine entsprechende Pressemitteilung des Gerichts. Nun liegt der Volltext der Entscheidung vor.
Nach der Entscheidung des BGH sind in einem Fall der unbefugten Nutzung eines eBay-Kontos grundsätzlichen die allgemeinen Regelungen zur Stellvertretung anzuwenden. Somit könne ein rechtskräftiger Vertrag dann nur zustande kommen, wenn
Folglich führe die Tatsache, dass der Kontoinhaber seine Zugangsdaten nicht ausreichend geschützt hat, alleine nicht dazu, dass ihm die Willenserklärung zuzurechnen ist. Daran ändere sich auch insbesondere nichts durch die von eBay dargelegte und vom Nutzer zu akzeptierende Klausel, wonach der Nutzer für alle Aktivitäten unter Verwendung des Mitgliedskontos hafte. Die Richter führten aus: "Das Gesetz [...] weist das Risiko einer fehlenden Vertretungsmacht des Handelnden dem Geschäftsgegner und nicht demjenigen zu, in oder unter dessen Namen jemand als Vertreter oder scheinbarer Namensträger auftritt [...]. Eine Durchbrechung dieser Risikozuweisung ist nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der "Vertretene" das Handeln des Dritten bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können [...]."
... und weiter:
"Eine Haftung der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay ableiten. Diese sehen zwar vor, dass Mitglieder grundsätzlich für "sämtliche Aktivitäten" haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart sind, kommt ihnen keine unmittelbare Geltung zwischen Anbieter und Bieter zu."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Auch im Internet gelten die Vorschriften zum Stellvertreterrecht. Daher gilt es zu beachten, dass Erklärungen, die unter fremden Namen abgegeben worden sind, den Namensträger daher nur verpflichten, wenn eine Vertretungsmacht besteht oder die Geschäfte nachträglich genehmigt werden. Das Risiko einer mangelhaften Stellvertretung trägt dabei die jeweils andere Seite.