Schriftgrösse

Newsletter

zur Newsletter-Anmeldung

Seiten zum IT-Recht.

Diese Seite als

Favoriten / RSS-Feed

Aktuelle News

Weitere Optionen

Druckversion dieses Artikels

27.Juni 2011

Internet

Zur Vertragskündigung bei der Erstellung und Betreuung von Webseiten

Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 24.03.2011 (VII ZR 111/10) über die Kündigung eines Vertrages zur Erstellung und Betreuung von Webseiten zu entscheiden.

Demnach darf ein Auftraggeber den Vertrag jederzeit kündigen, obgleich eine Vertragslaufzeit von 48 Monaten vereinbart wurde. Diess Recht ergebe sich eindeutig aus § 649 Satz 1 BGB (Werkvertrag - Kündigungsrecht des Bestellers) und könne auch nicht durch eine Regelung in den AGBs abbedungen werden. Eine entsprechende AGB-Klausel sei unwirksam.

Bei vorzeitiger Kündigung steht dem Auftragnehmer gleichwohl die vereinbarte Vergütung zu, allerdings abzüglich der nun nicht mehr anfallenden Aufwendungen. Hierfür muss er laut Aussagen des BGHs darlegen, "welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt" sowie "welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat." Kommt der Auftragnehmer wie im vorliegenden Fall diesen Darlegungspflichten auch nach einem gerichtlichen Hinweis nicht nach, so entfällt der Vergütungsanspruch.

Links:
Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Werkverträge können jederzeit gekündigt werden. Dies gilt auch bei anderslautenden AGBs, da enstprechende Klauseln unwirksam sind. In dem Kündigungsfall sind somit insbesondere die Darlegungspflichten zu beachten, damit der (Teil-)Vergütungsanspruch nicht verloren geht.

Weitere Informationen zum Thema