14.Dezember 2011
Internet
eBay-Auktion darf nicht wegen niedrigem Gebot abgebrochen werden
Das Amtsgericht Menden hatte mit dem Urteil vom 24.08.2011 (4 C 390/10) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein eBay-Auktionär die Versteigerung abgebrochen hatte, da er auf anderem Wege ein höheres Angebot erhalten hatte.
In dem Fall hatte der Beklagte einen PKW sowohl bei eBay als auch bei mobile.de zum Kauf angeboten. Auf beiden Plattformen waren Gebote eingegangen. Da am Ende ein Käufer bei mobile.de "vorne lag", brach der Verkäufer die eBay-Auktion daraufhin ab.Der zuletzt Höchstbietende bei eBay forderte anschließend von dem Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Umfang des Schadens ergebe sich aus dem entgangenen Gewinn, also dem Unterschiedsbetrag zwischen einem allgemeinen Verkehrswert des PKWs und seinem letzten Gebot (hier rd. € 2.300).
Die Richter gaben der Klage teilweise statt. Sie stellten zunächst fest, dass ein Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei. Bereits das Einstellen des Fahrzeuges sei ein rechtsverbindliches Angebot des Auktionärs, welches durch die Abgabe des Gebotes von dem Kläger angenommen wurde. Mithin sei eine Rücknahme des Angebotes entsprechend der eBay-AGBs nur bei vorliegen berechtigter Gründe vorgesehen, worunter der vorliegende Sachverhalt nicht einzuordnen sei.
Im Ergebnis sei der Verkäufer somit schadensersatzpflichtig. Die Richter befanden allerdings bzgl. der Schadenshöhe einen deutlich niedrigeren Betrag als vom Kläger gefordert für zutreffend (rd. € 200).
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit der Einstellung eines Angebotes bei einem Auktionshaus wie eBay wird ein rechtswirksames Angebot abgegeben. Nur unter besonderen Umständen wie z.B. dem Untergang der Sache durch Zerstörung besteht die Möglichkeit, eine Auktion weitesgehends ohne rechtliche Konsequenzen abzubrechen.