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Abmahnung gegen Hotelbetreiber bei gesichertem W-Lan unzulässig
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit dem kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 18.8.2010 (2-6 S 19/09), wann die Abmahnung eines Hotelinhabers wegen einer durch sein W-Lan verübten Urheberrechtsverletzung unzulässig ist.
Nach der Entscheidung der Richter sei die Haftung des Hotelbertreibers dann ausgeschlossen, wenn das für die Hotelgäste eingerichtete W-Lan-Netz einerseits verschlüsselt ist und die Gäste außerdem vor der Nutzung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen wurden. Weitergehende Prüfungspflichten beständen vor einer ersten Rechtsverletzung - unabhängig von der Frage, ob sein Geschäftsmodell durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten nicht ohnehin gefährdet wäre - nicht. Vielmehr stelle die Abmahnung gar einen rechtswidrigen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb dar, da die Abmahnung unbegründet ist. Somit kann der Hotelinhaber in diesem Fall von dem ursprünglichen Versender der Abmahnung die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten zu Recht verlangen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Mit Abmahnungen ist stets vorsichtig umzugehen. Das gilt sowohl für den Empfänger als auch für den Empfänger. Im obigen Fall wird deutlich, dass eine Abmahnung auch einen Boomerang-Effekt auslösen kann: Wer unbegründet einen Mitbewerber abmahnt, greift in unzulässigerweise in dessen Geschäftsbetrieb ein und muss infolgedessen für die Kosten (auch die der Gegenseite) einstehen. Wir empfehlen in diesen Fällen stets, den Kontakt zu einem unserer Rechtsanwälte aufzusuchen.