21.November 2011
Internet
BGH zur unzulässigen Irreführung durch Kurzangaben in den Google AdWords
Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 12.10.2011 (I ZR 119/10) über die Frage zu entscheiden, inwiefern eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen kann, wenn in den Google AdWords nur verkürzte Angaben gemacht werden.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die Klage gegen eine Firma, die im Internet Druckerpatronen vertreibt. Diese hatte in den AdWords mit der Info "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" geworben. Der Kläger sah diese Art der Werbung als irreführend an, da eine Lieferung innerhalb von 24 Stunden tatsächlich noch an weitere Voraussetzungen geknüpft war (hier: Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr und keine Auslieferung am Sonntag).
Nachdem bereits beide Vorinstanzen die auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht lautende Klage abgewiesen habe, hatte der Kläger auch vor dem BGH keinen Erfolg. Die Richter sind der Auffassung, dass dem Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrungen durchaus bewusst sei, dass die 24h-Lieferung nicht in jedem möglichen Fall eingehalten werden könne. Folglich sei die Anzeige auch nicht ähnlich der Wirkung eines Lock-Angebotes irreführend.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Grundsätzlich gilt, dass auch in den Anzeigen via Google AdWords keine irreführenden Angaben gemacht werden dürfen, da andernfalls Abmahnungen von Mitbewerbern oder den Verbraucherzentralen drohen. Daher ist in Zweifelsfällen eine genauere Beurteilung des Werbeslogans anzuraten.