02.Dezember 2011
Internet
E-Mails im Firmenpostfach sind keine Privatsache
Das Landesarbeitsgericht hatte mit dem Urteil vom 16.2.2011 (4 Sa 2132/10) darüber zu entscheiden, inwiefern die private Nutzung eines betrieblichen E-Mail-Accounts in Bezug auf den Arbeitgeber dem Fernmeldegeheimnis unterliegt.
Im vorliegenden Fall war es der Arbeitnehmerin laut Gesamtbetriebsvereinbarung gestattet, mit Zustimmung des Vorgesetzten E-Mails auch in geringem Umfang für die private interne und externe Kommunikation zu nutzen. Dabei sollten private E-Mails als solche in der Betreffzeile gekennzeichnet werden.
Nachdem aber die Mitarbeiterin dauerhaft berufsunfähig erkrankte, ersuchte der Betrieb die Öffnung des Postfaches, da sich hierin für die Firma bedeutende Nachrichten hätten befinden können. Die Mitarbeiterin forderte den Arbeitgeber daraufhin auf, dies unter Androhung eines Ordnungsgeldes von € 250.000 zu unterlassen.
Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, gab auch die Berufungsinstanz der Klage nicht statt. Zur Begründung führten die Richter an, ein Arbeitgeber werde nicht allein dadurch zum Dienstanbieter i.s.d. Telekommunikationsgesetzes, dass er es seinen Beschäftigten gestatte, einen dienstlichen E-Mail-Account auch privat zu nutzen. Mithin finde das Fernmeldegeheimnis keine Anwendung, wenn Beschäftigte bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang belassen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
E-Mails im Firmenpostfach sind keine Privatsache. Wir empfehlen, die Mitarbeiter hierauf offen hinzuweisen, um etwaige Streitigkeiten oder Umstimmigkeiten zu vermeiden.