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14.Dezember 2011

Internet

Ein u.U. unzulässiges Glücksspiel i.S.d. Staatsvertrages liegt auch bei kleinen Einsätzen vor

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Entscheidung vom 28.9.2011 einmal mehr mit Glücksspielen zu befassen. Dabei ging es unter anderem um die Frage, wann der Glücksspielstaatsvertrag Anwendung findet und wann ein Glücksspiel in diesem Sinne vorliege.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage gegen ein Wettunternehmen mit Sitz in Gibraltar. Mangels einer entsprechenden Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen forderte der Mitbewerber den Beklagten auf, es zu unterlassen, weiterhin in Deutschland über das Internet Kasinospiele, insbesondere Roulette, Poker, Black Jack, Baccara und virtuelle Slotmachines, anzubieten. 

Zur Andwendbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages stellten die Richter zunächst fest:

"Wie sich aus der Verwendung der deutschen Sprache und der unter einer Deutschlandfahne sowie dem fett gedruckten Wort "Deutschland" angebotenen Kontaktseite ergibt, wenden sich die Beklagten mit ihren Spielangeboten gerade auch an Verbraucher in Deutschland. Damit veranstalten und vermitteln sie ihre Glücksspiele in Deutschland, so dass der Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags eröffnet ist (vgl. § 3 Abs. 4 GlüStV). Dabei ist unerheblich, ob sich der Server und sämtliche Einrichtungen der Beklagten außerhalb Deutschlands befinden."

Auch bzgl. der Frage, ob insbesondere das Spiel Poker nach der Regeln "Texas hold’em" ein Glücksspiel sei, folgten die Richter den Ausführungen der Vorinstanz:

"In Übereinstimmung mit jüngerer Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (...) hat das Berufungsgericht angenommen, Poker in der Variante "Texas hold’em" sei ein Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 1 GlüStV, weil der Gewinn überwiegend vom Zufall abhänge." 


Daran ändere sich im Übrigen auch nichts, wenn die Einsätze mit 50 Cent sehr gering seien. Die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtete Klage hatte somit Erfolg.

Links:
Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 ist das Anbieten von Sportwetten und Glücksspielen im Internet grundsätzlich verboten. Wie mittlerweile vom BGH festgestellt wurde sind die entsprechenden Vorschriften weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig. 


Gleichwohl haben sich kürzlich die Bundesländer für die Zeit ab 2012 auf neue Regelungen geeinigt, die wieder eine Liberalisierung des Glücksspieles zum Inhalt haben. So sollen u.a. auch 20 private Lizenzen vergeben werden.

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