19.Dezember 2011
Internet
Haftung des Betreibers eines Hotelbewertungsportals
Das Landgericht Hamburg hatte sich mit dem Urteil vom 1.9.2011 (327 O 607/10) mit der Haftung des Betreibers eines Internetportals zu beschäftigen, auf dem die User Bewertungen für Hotels angeben können.
Im vorliegenden Fall wurden die Bewertungen und Kommentare nach der Eingabe des Users auf der Internetseite durch den Betreiber manuell überprüft und sodann freigeschaltet. Nun erhob ein Hotelinhaber Klage wegen eines Wettbewerbsverstoßes, da nach seinen Angaben auf dem Portal geschäftsschädigende Äußerungen in Form von unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht wurden.
Die gegen den Betreiber der Seite gerichtete Klage hatte Erfolg. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation hafte der Beklagte für die veröffentlichten Inhalte. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen vor.
Die Richter folgten der Auffassung des Klägers insbesondere dahingehend, dass die behaupteten Tatsachen unwahr sein, da die Beklagte keine entsprechenden Beweise darlegen konnte. „Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreite, müsse diese auch beweisen können“, urteilte das Landgericht.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Wer es im Internet Dritten ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen, haftet für Rechtsverletzungen spätestens ab Kenntnisnahme. Werden die Inhalte gar von dem Betreiber einzeln geprüft und gegebenfalls freigegeben, so muß er sich die Inhalte als eigene zurechnen lassen und haftet dafür.