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Impressumspflicht bei Facebook
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit dem Urteil vom 19.08.2011 (2 HK O 54/11) über die Impressumspflicht bei Facebook entschieden. Demnach müssen auch dort die Angaben nach § 5 TMG einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein.
Das Gericht stellte fest, dass die Informationen ohne langes Suchen auffindbar sein müssen und eine Verlinkung auf eine externe Seite des Seitenbetreibers nicht ausreichend sei. Im vorliegenden Fall sahen es die Richter daher als ungenügend an, dass der Betreiber beim Facebook-Auftritt lediglich Anschrift, Telefonnummer und Name, nicht aber die Gesellschaftsform und die Vertretungsberechtigten direkt angegeben hatte, obgleich der Besucher über den Punkt "Info" zur Webseite und damit zum Impressum gelangen konnte. Die leichte Erkennbarkeit sei damit nicht gegeben.Die Impressumspflicht besteht, wenn die "Social Media"-Accounts nicht nur rein privat verwendet werden, sondern auch für Marketing oder andere geschäftliche Zwecke eingesetzt werden.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
§ 5 TMG legt fest, welche Informationen bei der Nutzung von Telemedien anzugeben sind, wenn diese geschäftlich eingesetzt werden. Dabei sind die Anforderungen an eine "geschäftliche Nutzung" in der Rechtsprechung stets niedrig gehalten worden. Wir empfehlen daher unter Berücksichtigung des obigen Urteils, die Pflichtangaben direkt in die Facebook-Seite bzw. den Facebook-Account einzubauen. Andernfalls drohen nunmehr Abmahnungen.
Dies wird im Übrigen auch für andere Netzwerke wie z.B. X-ING gelten.