Internet
Internetplattform zur Vermittlung von zahnärztlichen Behandlungsverträgen zulässig
Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 24.3.2011 (III ZR 69/10) über den Vergütungsanspruch eines Betreibers einer Internetplattform zu entscheiden. Auf dieser können Patienten mit zahnärztlichen Beschwerden Heil- und Kostenpläne einstellen, auf welche andere Zahnärzte wiederum mit einem (besseren) Gegenangebote reagieren können.
Bei Zustandekommen eines Behandlungsvertrages über die Plattform ist eine Vergütung des behandelnden Zahnarztes an den Betreiber in Höhe von 20 % des Zahnarzthonorares zu leisten. Strittig war im vorliegenden Fall nunmehr die gesamte Vergütungsforderung. Der Zahnarzt befand das Geschäftsmodell für sitten- und gesetzeswidrig, da sich die teilnehmenden Zahnärzte wettbewerbswidrig gegenüber Kollegen verhielten und sie aus den Behandlungsverträgen zu verdrängen suchten.
Die Klage des Plattform betreibers auf Leistungserfüllung (Zahlung) hatte nunmehr in der dritten Instanz Erfolg. Nach Auffassung des BGH sei weder gegen das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot noch gegen das Verbot berufswidriger Werbung verstoßen worden.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach § 7 Abs. 5 der Berufsordnung für Zahnärzte (nunmehr § 2 Abs. 8 der Berufsordnung 2010) ist es einem Zahnarzt unter anderem nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten ein Entgelt zu versprechen oder zu gewähren. Dieser Fall liegt aber (nach Auffassung der Richter) bei einer Internetplattform als virtueller Marktplatz nicht vor. Das Entgelt stelle in solchen Fällen keine Provision dar. Es handele sich vielmehr um eine Gebühr zur Nutzung eines solchen Online-Dienstes.