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09.Dezember 2011

Internet

Online-Zahlungsdienste benötigen Erlaubnis der BaFin

Das Landgericht Köln hatte mit der Entscheidung vom 29.9.2011 (81 O 91/11) darüber zu entscheiden, inwiefern Online-Zahlungsdienste eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 8 des Zahlungsdienste-Aufsichtsgesetzes (ZAG) benötigen.

Die Richter bejahten die Frage. Zahlungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG ist bereits jedes Unternehmen, dass gewerbsmäßig Zahlungsdienste erbringt. Dabei muß es nicht selber Betreiber einer Bezahlplattform wie PayPal oder "Sofortüberweisung.de" sein. Es reiche bereits aus, wenn unter Verwendung dieser Zahlungsmethoden Dienstleistungen erbracht werden, die die Abwicklung von Geldgeschäften zum Inhalt haben.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Internet bundesweit die Vermittlung von Essensbestellungen angeboten und dabei für die Bezahlung auf bekannte Online-Payment-Zahlungsdienste (PayPal, "Sofortüberweisung.de") zurückgegriffen. Die Beklagte vereinnahmte die Beträge und rechnete anschließend monatlich mit den jeweiligen Lieferanten ab. Somit seien unstreitig die Anforderungen an ein Zahlungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG gegeben. 

Die Richter stellten außerdem fest, dass es sich bei § 8 Abs. 1 ZAG um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handele. Mangels einer entsprechenden Genehmigung wurde daher dem Beklagten im vorliegenden Fall zu Recht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorgeworfen.

Links:
JurPc.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Unternehmer, die im Internet Geldgeschäfte gewerbsmäßig - sei es als Haupt- oder Nebengeschäft - abwickeln, sollten prüfen, ob sie eine Genehmigung der BaFin hierfür beantragen müssen. Andernfalls drohen Abmahnungen von Mitbewerbern.

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