Internet
Sportwetten- und Glücksspielverbot im Internet rechtmäßig
Gleich in fünf Fällen hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen vom 28.9.2011 entschieden, dass das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags vom 1. Januar 2008 (GlüStV) wirksam ist. Insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union.
Der Bundesgerichtshof, der erstmals über die Rechtslage nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zu entscheiden hatte, hat somit die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet.
Zur Begründung führten die Richter laut einer entsprechenden Pressemitteilung aus, dass das Verbot zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der EU darstelle, die mit dem Vertrag verfolgten Ziele (Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung) können aber Beschränkungen der Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und jederzeitige Verfügbarkeit, dürfe dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Aktenzeichen: I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10 und I ZR 93/10
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Dem Glücksspielstaatsvertrag wird häufig vorgeworfen, er diene mehr der Staatskasse als der vorgenannten Gefahrenabwehr. Gleichwohl steht nun fest: Das Sportwetten- und Glücksspielverbot im Internet ist rechtswirksam. Der Sportwettenbetreiber ODDSET (Lotto) reagierte darauf bereits vor einiger Zeit z.B. mit folgendem Hinweis:
"ODDSET-Spielaufträge können nur in den Lotto-Annahmestellen abgegeben werden.
Das Internetspielangebot wurde eingestellt."