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30.Mai 2011

Internet

Zur Abmahnung bei Verwendung einer geschützten Grafik

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied mit dem Urteil vom 1.3.2011 (31 C 3239/10 - 74), dass die Nutzung einer urheberrechtlich geschützten Grafik auf einer Webseite kein einfach gelagerter Fall ist.

Ausgangspunkt der Entscheidung war die vom Inhaber der Nutzungsrechte erteilte Abmahnung an den unrechtmäßigen Verwender. Vor Gericht stritten die Parteien über die Höhe der Abmahngebühren. Der Rechtsverletzter vertrat die Auffassung, es handele sich vorliegend um einen einfach gelagerten Fall, sodass sich nach § 97a Abs. 2 UrhG der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf maximal € 100 beschränke.

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. In zu begrüßender Klarheit nannten die Richter die Voraussetzung für die Beschränkung der Abmahnkosten. Diese sind:

1. Es muss sich um die erstmalige Ahmahnung handeln.
2. Es muss ein einfach gelagerter Fall vorliegen.
3. Es muss eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen.
4. Diese muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattgefunden haben.

Im zu entscheidenden Sachverhalt sei dabei weder die Voraussetzung zu Nr. 2 erfüllt, da der Kläger zunächst umfangreiche Nachforschungen zur Feststellung der Urheberrechtsverletzung tätigen musste. Ferner erfolgte auch keine Verwendung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, da der Beklagte seine Webseite zumindest mit kommerziellen Seiten verlinkt hatte.

Links:
Volltext bei OpenJur.de

Wichtig für den IT-Unternehmer:

In einfach gelagerten Fällen können die Abmahnkosten nicht in voller Höhe auf die Gegenseite übertragen werden. Mit der Regelung des § 97a UrhG soll daher Geschäftsmodellen entgegen gewirkt werden, die nahezu ausschließlich auf Abmahnungen beruhen, da der Sinn und Zweck dieses Rechtsmittels durch diese Praktiken missbraucht wird. Allerdings zeigt die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt a.M., wie schnell die Grenzen des "einfach gelagerten Falles" überschritten werden. Die Schutzfunktion der Vorschrift wird damit stark eingeschränkt.

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