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22.August 2011

Software

AGB-Aufspaltungsverbot bei Software-Weiterverkauf zulässig

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit dem Urteil vom 27.07.2011 (6 U 18/10), dass ein in den AGBs eingefasstes Aufteilungsverbot bezüglich der Weiterveräußerung erworbener Software zulässig ist.

Im vorliegenden Fall verlangte der Erwerber einer Softwarelizenz die Zustimmung von dem Hersteller, die Lizenz teilweise weiterveräußern zu dürfen. Für diesen Fall hatte der Hersteller allerdings folgende Klausel in die AGBs aufgenommen:

"§ 6 Weitergabe

1. Der Auftraggeber darf Software (...) einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte sind (…) untersagt.

2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der [Beklagten]. Die [Beklagte] wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der [Beklagten] zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und wenn der Auftraggeber gegenüber der [Beklagten] schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat (...)"


Der Hersteller berief sich auf diese Regelung und verweigerte die Zustimmung.

Zu Recht, wie die Richter des OLG Karlsruhe nun entschieden. Die Regelung halte den gesetzlichen Anforderungen stand und sei daher auf das Vertragsverhältnis anzuwenden.

Links:
Volltext bei JurPC

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Ein Aufspaltungsverbot in Verträgen über Software-Lizenzen ist in seinem Kern zulässig. Nach den Ausführungen des Gerichtes sei eine solche Regelung weder überraschend, noch bedeute sie eine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers. Der Nachteil, dass ein Käufer für das gesamte vertragsgegenständliche Nutzungsvolumen schwer zu finden sein wird, wenn das Volumen vergleichsweise groß ist, müsse vom Ersterwerber hingenommen werden.

Es zeigt sich, dass - wie im Grunde bei jedem Vertrag - die AGBs gründlich zu prüfen sind. Dies gilt selbstverständlich für den Verkäufer, als auch für den Erwerber. Insbesondere bei größeren Vertragssummen ist eine anwaltliche Begutachtung daher zu empfehlen.

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