Internet
Angebot einer Datei in einer Online-Tauschbörse hat stets "gewerbliches Ausmaß"
Das Oberlandesgericht München hatte mit dem Beschluss vom 26.07.2011 über eine Urheberrechtsverletzung durch Anbieten einer Datei in einer Internet-Tauschbörse zu befinden.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte über die Tauschbörse BitTorrent den Spielfilm "Die Friseuse" öffentlich zum Download angeboten. Hiergegen wendete sich das Filmverleihunternehmen als ausschließlicher Nutzungsrechtinhaber.Das Gerichte stellte fest, dass einer Handlung wie von dem Beklagten begangen grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß zukomme, ohne dass es weiterer erschwerender Umstände bedürfte. Insbesondere sei diese Voraussetzung bereits gegeben, wenn wie vorliegend eine besonders umfangreiche Datei (z.B. ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch) vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.
Ferner führte das Gericht aus:
"Das öffentliche Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen ist keine private Nutzung. Wer eine solche Datei auf einer Internet-Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, handelt nicht rein altruistisch oder im guten Glauben. Er stellt sie einer nahezu unbegrenzten Vielfalt von Personen zur Verfügung. Er kann und will in dieser Situation nicht mehr kontrollieren, in welchem Umfang von seinem Angebot Gebrauch gemacht wird, und greift damit in die Rechte des Rechteinhabers in einem Ausmaß ein, das einer gewerblichen Nutzung entspricht."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das "gewerbliche Ausmaß" ist Voraussetzung für den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Rechtsverletzer bzw. den Internet-Provider (§ 101 UrhG). Es steht diesbezüglich fest, dass ein gewerbliches Ausmaß bei Online-Tauschbörsen bereits wegen ihrer Eigenart (u.a. Download-Möglichkeit für eine ungewisse Anzahl von Personen) stets gegeben ist.