Internet
Auf Internetformularverträge sind die AGB-Grundsätze anzuwenden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte mit dem Urteil vom 27.5.2011 (6 U 14/11) über die Wirksamkeit eines aus dem Internet heruntergeladenen Formularvertrages zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall ging es dabei um einen Vertrag über einen Gebrauchtwagenkauf. Der Verkäufer hatte dieses vorformulierte Muster heruntergeladen und für den Verkauf seines PKWs verwendet. In der Vereinbarung hieß es unter anderem:
"Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung."
Später stellte sich nunmehr heraus, dass der erworbene PKW einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden aufwies, den der Verkäufer zuvor verschwiegen hatte. Der Käufer forderte daraufhin die Rückabwicklung des Vertrages.Zu Recht, wie die Richter des OLG Oldenburgs nun entschieden. Der Verkäufer könne sich nicht auf die Klausel zum Gewährleistungsausschluss berufen, da es sich bei dem Vertrag um von einem Dritten vorformulierte Regelungen handele, die für eine mehrfache Verwendung vorgesehen sind. Damit seien die strengen Wirksamkeitsgrundsätze von Allgemeinen Geschäftsbedingunen anzuwenden. Eben diesen halte die Klausel zur Gewährleistung nicht stand, so dass sie im Ergebnis unwirksam ist.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Nach § 309 Nr. 7 a und b BGB ist ein Gewährleistungsausschluss im Rahmen einer Verwendung in AGBs nur wirksam, wenn eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Körperschäden enthalten ist. Daran mangelte es im voran beschriebenen Fall. Zu beachten ist dabei, dass auch auf formularmäßig im Internet verfügbare Musterverträge die AGB Grundsätze anzuwenden sind.