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02.August 2011

Internet

Fremde Marken in Google-AdWords fortan zulässig

Der Bundesgerichtshof hat gleich mit drei Urteilen (u.a. "Bananababy" vom 13.1.2011 - I ZR 125/07, sowie I ZR 139/07 und I ZR 30/07) entschieden, dass fortan die Verwendung von fremden Marken in der Google AdWords-Werbung zulässig ist.

Lange war die Frage umstritten, nun hat der BGH höchstrichterlich entschieden: Wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält und der angegebene Domain-Name (die URL) vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist, liegt in der Verwendung einer fremden Marke als Keyword bei den AdWords keine Rechtsverletzung.

Zur Begründung stützt sich der BGH dabei - in richtlinienkonformer Auslegung - insbesondere darauf, dass die AdWord-Anzeige eine besondere Platzierung bei Google erfahre und nicht in den Suchergebnissen auftauche. Dementsprechend sei auch die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag weiterhin unzulässig. Die Richter stellen fest:

"Der Verkehr, der eine Trennung der Werbung von der eigentlich nachgefragten Leistung aus dem Bereich von Presse und Rundfunk kennt, unterscheidet zwischen den Fundstellen in der Trefferliste und den als solche gekennzeichneten Anzeigen. Ihm ist klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist."

Links:
Pressemitteilung des BGH

Wichtig für den IT-Unternehmer:

Die Frage, ob die Verwendung von fremden Marken als Keyword bei den Google-AdWords zulässig ist, war mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung und in der Fachwelt viel und kontrovers diskutiert worden. Die Unruhe wurde zudem durch die zum Teil sehr unterschiedlichen Entscheidungen der Einzelgerichte verstärkt, zahlreiche Abmahnung waren die Folge. Das Urteil des BGH bringt nun Rechtssicherheit und in den nächsten Monaten vermutlich viel Bewegung in die AdWords-Kampagnen.

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