15.April 2011
Internet
Fremde, urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht dauerhaft online sein
Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 5.10.2010 (I ZR 127/09), dass urheberrechtliche geschützte Werke im Rahmen einer Berichterstattung nur solange im Internet dargestellt werden dürfen, wie ein aktueller Bezug zu den Werken besteht.
Im vorliegenden Fall war die Beklagte Verleger von drei Zeitungen, dessen Inhalte teilweise auch online abrufbar sind. Dabei wurden die im Internet veröffentlichten Artikel zu einem späteren Zeitpunkt in einem Online-Archiv abgelegt, auf dass die Besucher der Seite ebenfalls zugreifen können. In einem konkreten Fall wandte sich die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gegen diese Praxis. Nach ihrer Auffassung dürften urheberrechtlich geschützte Werke (hier: Kunstwerke, die in Bezug auf eine besondere Ausstellung in der Berichterstattung gezeigt wurden) nur solange online abrufbar sein, wie noch ein tagesaktueller Bezug besteht. Die Richter folgten dieser Auffassung.
Zur Begründung führten die Richter an, dass die Darstellung geschützter Werke einen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers darstellt. Dieser sei nur zulässig, wenn er aus bestimmten Gründen, wie beispielsweise einer tagesaktuelle Berichterstattung, gerechtfertigt sei. Mit Ablauf des Ereignisses entfalle dieser Grund, sodass die Bilder zeitnah zu entfernen seien.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nur im Internet verfügbar gemacht werden, so lange ein konkreter Rechtfertigungsgrund besteht (z.B. tagesaktuelle Berichterstattung). Unternehmer, die also Online-Archive pflegen und hier geschützte Werke von Dritten darstellen, haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.