17.Mai 2011
Internet
Haftung des eBay-Kontoinhabers bei fremder Nutzung
Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes berichtet, dass das hohe Gericht kürzlich über die Haftung eines eBay-Kontoinhabers für vertragliche Erklärungen zu entscheiden hatte, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Kontos abgegeben hat.
Der BFH entschied, dass die Erklärung des unbekannten Dritten nicht dem Kontoinhaber zuzurechnen sei. Die "unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos" reiche allein nicht aus, um eine Zurechnung im Sinne des Stellvertreterrechts zu begründen. Eine Haftung bestehe daher nicht.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Auktion einer kompletten Gastronomieeinrichtung. Nach dem das Startgebot zunächst auf 1 € festgelegt worden war, wurde es bereits am nächsten Tag (und damit vor Auktionsende) zurückgenommen. Die Auktion wurde beendet. Der Kläger, der zwischenzweitig ein Maximalgebot von € 1.000 abgegeben hatte und zuletzt Höchstbietender war, forderte nun die Eigentumsverschaffung an der Einrichtung (geschätzter Wert: € 33.820). Nach dem Ablauf einer gesetzten Frist forderte er anschließend Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages (€ 32.820). Mit der Klage blieb er allerdings in allen drei Instanzen erfolglos.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Auch im Internet gelten die Vorschriften zum Stellvertretungsrecht. Daher gilt es zu beachten, dass Erklärungen, die unter fremden Namen abgegeben worden sind, den Namensträger daher nur verpflichten, wenn eine Vertretungsmacht besteht oder die Geschäfte nachträglich genehmigt werden. Darüberhinaus sind auch die Grundsätze zur Anscheins- und Duldungsvollmacht im Online-Geschäft anzuwenden.