Hamburger Gericht untersagt gewerblichen Ticket-Weiterverkauf
Die Pressestelle des Landgerichts Hamburg berichtet über eine Entscheidung, die den gewerblichen Weiterkauf von personalisierten Konzert-Tickets im Internet untersagt.
Mit Urteil vom 09.03.2011 (315 O 489/10) wurde einem Online-Ticketportal in einem Eilverfahren verboten, den gewerblichen Weiterverkauf personalisierter Online-Tickets für die „Take That“ Tour 2011 in Deutschland zu ermöglichen. Bei diesen besonderen Eintrittsberechtigungen wird jeweils der Name des Käufers auf der Karte vermerkt. Außerdem muss bei Erwerb akzeptiert werden, dass ein gewerblicher Weiterverkauf ohne Zustimmung der Veranstalterin unzulässig ist.
Gleichwohl wurden auf einem Online-Portal zahlreiche personalisierte Tickets zum Kauf angeboten, wobei die Plattform allerdings selber nur die Geschäfte zwischen Käufern und Verkäufern vermittelt. Zu keinem Zeitpunkt wird sie selber Eigentümerin der Tickets.
In dem Verhalten der Online-Plattform sahen die Richter dennoch ein rechtswidriges verhalten, und zwar in Form eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Die Betreiber der Plattform haben es pflichtwidrig unterlassen, trotz Kenntnis der wettbewerbswidrigen Verkaufsangebote der Tickethändler hiergegen vorzugehen. Nach Auffassung der Richter hätten sie die bereits bekannten wettbewerbswidrigen Angebote sperren und zudem Kontrollmaßnahmen einführen müssen.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG). Dabei berücksichtigten die Richter insbesondere das Interesse des Antragstellers, den gewerblichen Weiterverkauf der Tickets zu begrenzen, um überhöhte Preise zu vermeiden. In die Preisbildung fänden nicht allein Gewinnerzielungsinteressen Eingang, sondern auch das Interesse des Künstlers, vielen Fans seine Musik zu vertretbaren Preisen näherzubringen.