26.August 2011
Hardware
Lernspiele können urheberrechtlichen Schutz genießen
Der Bundesgerichtshof hatte mit dem Urteil vom 1.6.2011 (I ZR 140/09) über den urheberrechtlichen Schutz von Lernspielen zu entscheiden.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass Lernspiele als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein können (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Dies sei nämlich dann der Fall, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.
Unter diesen Vorgaben wurde der Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nunmehr die Sache erneut zu prüfen hat. Streitgegenständlich waren im vorliegenden Fall die unter den bekannten Namen "pocketLÜK", "bambinoLÜK" und "miniLÜK" vertriebenen Produkte.
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Das Urheberrecht schützt neben den Sprach-, Musik- und Schriftwerk eine ganze Reihe weiterer Schöpfungen. Erfasst werden grundsätzlich auch Reden, Computerprogramme, Lichtbildwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.