Internet
Rechtsverstoß durch Verwendung fremder Bilder
Das Landgericht Memmingen entschied mit dem Urteil vom 4.5.2011 (12 S 796/10), dass der Verwender eines fremden Bildes die Zulässigkeit der freien Nutzung umfassend zu prüfen habe.
Im vorliegenden Fall beklagte ein Foto-Model, dass ein Fotograf ein von ihr geschossenes Foto im Internet zu Werbezwecken verwendete. Da sie einer derartigen Verwendung nicht zugestimmt hatte, sah sie sich in ihren Rechten verletzt.
Die Richter gaben der Klage statt. Das Recht des Models am eigenen Bild (§ 22 KunstUrhG) werde verletzt, wenn das Hochladen des Bildes nicht erlaubt wurde. Die Befugnis des Models, über die werbemäßige Verwertung des Bildes selbst zu entscheiden, sei nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht.
Aus Sicht des potentiellen Verwenders ist insbesondere der 3. Leitsatz der Entscheidung von Bedeutung. Dort heißt es:
"Derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, muss besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Die Prüfpflicht entfällt nicht dadurch, dass das Bild von einem Berufsfotografen oder einer Presse- bzw. Werbeagentur erworben wird. Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals hält, genügt dieser Prüfungspflicht ebenso nicht. Einem professionellen Webmaster oder Mediengestalter wird unterstellt zu wissen, dass er sich vor der Verwendung eines fremden Bildnisses vergewissern muss, ob der Abgebildete ihm die öffentliche Zurschaustellung des Bildnisses erlaubt."
Wichtig für den IT-Unternehmer:
Von der Verwendung fremder Bilder im Internet ist - unabhängig von dem Zweck der Nutzung - zumindest aus rechtlicher Sicht stets abzuraten. Das Abmahnpotential hat sich hier zu einem eigene Geschäftsmodell entwickelt. Mit der vorgenannten Entscheidung macht das LG Memmingen hierzu nochmals deutlich, dass für den Verwender umfassende Prüfungspflichten bestehen, wenn er sich eines fremden Bildes bedient.